RS Vwgh 1988/6/28 87/04/0063

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §46;

Rechtssatz

Die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist der Ausfluß der für den Ort der Hauptniederlassung erworbenen Gewerbeberechtigung. Dies trotz der gem § 46 Abs 3 + 4 GewO 1973 bestehenden Anzeige- und Bewilligungspflicht. (Hinweis auf E vom 26.11.1951, 0767/51, VwSlg 2339 A/1951)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040063.X04

Im RIS seit

01.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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