RS Vwgh 1986/11/25 85/04/0020

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §14;
GewO 1973 §376 Z4;
GewO 1973 §46;
GewO 1973 §47;

Rechtssatz

Die weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 setzt das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung in einem anderen Standort (als dem der weiteren Betriebsstätte) voraus. Demnach muss, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ausübt, eine (inländische) Gewerbeberechtigung nach der GewO 1973 mit einem Standort, auf den die Gewerbeanmeldung oder die Konzession lautet, besitzen. Daraus ergibt sich, dass eine weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1973 nur dann vorliegt, wenn sich der Standort der Stammgewerbeberechtigung im Inland befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040020.X01

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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