Entscheidungen zu § 370 Abs. 4 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/04/0134

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt (Spruchteile nach § 44a Z. 1 und 2 VStG): "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der X-AG für die weitere Betriebsstätte dieser Gesellschaft in W, Y-Gasse 33-35, zu verantworten, daß in dieser Betriebsanlage die gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen insofern ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.02.1993

RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0134

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §367 Z26;GewO 1973 §370 Abs2;GewO 1973 §370 Abs4;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person - hier: Filialgeschäftsführer) somit dann, wenn er d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.02.1993

RS Vwgh 1988/9/27 87/10/0124

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung80/03 Weinrecht
Norm: GewO 1973 §370 Abs4;GewO 1973 §47;VStG §5 Abs1;VStG §9;WeinG 1985 §65 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO, § 370 Abs 4 GewO) hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Anzeige der B... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.09.1988

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