RS Vwgh 2014/2/26 Ro 2014/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §370 Abs1;
GewO 1994 §370 Abs4;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis E vom 30. September 2010, 2010/03/0119, mwN). Im Bereich des Gewerberechts wird mit § 370 Abs. 1 bzw. 4 GewO 1994 eine derartige Regelung getroffen, wonach Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. Filialgeschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Behörde ist daher nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, im Gewerberecht komme die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 VStG nicht in Betracht (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0063).Nach der hg. Rechtsprechung ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis E vom 30. September 2010, 2010/03/0119, mwN). Im Bereich des Gewerberechts wird mit Paragraph 370, Absatz eins, bzw. 4 GewO 1994 eine derartige Regelung getroffen, wonach Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. Filialgeschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Behörde ist daher nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, im Gewerberecht komme die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach Paragraph 9, VStG nicht in Betracht (Hinweis E vom 1. Juli 1997, 97/04/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040030.J03

Im RIS seit

16.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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