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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §370 Abs1Rechtssatz
Es ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, das heißt nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0030, mwN). Als "Paradefall" einer abweichenden Sonderregelung gilt der gewerberechtliche Geschäftsführer. Nach der GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. den Filialgeschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde (vgl. nochmals VwGH Ro 2014/04/0030, mwN). Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers schließt somit die Verantwortlichkeit der statutarischen Vertretungsorgane im Sinn des § 9 VStG aus.Es ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, das heißt nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0030, mwN). Als "Paradefall" einer abweichenden Sonderregelung gilt der gewerberechtliche Geschäftsführer. Nach der GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. den Filialgeschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde vergleiche nochmals VwGH Ro 2014/04/0030, mwN). Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers schließt somit die Verantwortlichkeit der statutarischen Vertretungsorgane im Sinn des Paragraph 9, VStG aus.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040110.L00Im RIS seit
04.02.2025Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025