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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache des W G in G, vertreten durch die Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts KG in 8020 Graz, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Dezember 2013, Zl. UVS 30.4-146/2012-8, betreffend Übertretung der GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG) vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16).
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG beschränkt sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, ohne eine die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren.Die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 4, Absatz 5, dritter Satz VwGbk-ÜG beschränkt sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, ohne eine die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren.
Darüber hinaus ergibt sich nach der hg. Rechtsprechung bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0119, mwN). Im Bereich des Gewerberechts wird mit § 370 Abs. 1 bzw. 4 GewO 1994 eine derartige Regelung getroffen, wonach Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. Filialgeschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die belangte Behörde ist daher nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, im Gewerberecht komme die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 VStG nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0063).Darüber hinaus ergibt sich nach der hg. Rechtsprechung bereits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2010/03/0119, mwN). Im Bereich des Gewerberechts wird mit Paragraph 370, Absatz eins, bzw. 4 GewO 1994 eine derartige Regelung getroffen, wonach Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw. Filialgeschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die belangte Behörde ist daher nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, im Gewerberecht komme die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach Paragraph 9, VStG nicht in Betracht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 97/04/0063).
Zur Behauptung der Verletzung der Verhandlungspflicht ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen kann, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten ist, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2013, Zl. 2011/02/0072, mwN, und vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0123, mwN). Dass die letztgenannte Voraussetzung im Revisionsfall erfüllt sei, wird in der Revision nicht aufgezeigt.Zur Behauptung der Verletzung der Verhandlungspflicht ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem Blickwinkel des Artikel 6, MRK nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen kann, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten ist, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2013, Zl. 2011/02/0072, mwN, und vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0123, mwN). Dass die letztgenannte Voraussetzung im Revisionsfall erfüllt sei, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040030.J00Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014