Entscheidungen zu § 26 Abs. 1 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 151-152 von 152

RS Vwgh 1986/10/14 86/04/0194

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §26 Abs1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 26 Abs 1 GewO 1973 umfasst mit der im zweiten Satzteil enthaltenen Umschreibung der Nachsichtsvoraussetzungen, insbesondere mit dem Merkmal "dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird", ausschließlich den Fall, dass der Gewerbeausübende selbst um die Nachsicht (vom Ausschluss von der Gewer... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.10.1986

RS Vwgh 1986/10/14 86/04/0194

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §26 Abs1;
Rechtssatz: Übt eine juristische Person ein Gewerbe aus, so sind die Zahlungspflichten, die dadurch entstehen, mit der Gewerbeausübung verbunden. Im Anwendungsbereich des § 26 Abs 1 GewO 1973 sind solche Zahlungspflichten Gegenstand der Frage darnach, ob ihnen die juristische Person nachkommen wird. Die Regelung des § 26 Abs 1 GewO 1973 erfasst jedoch nicht Zah... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.10.1986

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