Entscheidungen zu § 2 Abs. 4 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-14 von 14

TE UVS Salzburg 2001/08/01 4/10229/5-2001br

Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, 1. er übe, wie am 13.9.2000 festgestellt worden sei, in In W auf der ?B-Alm? am Wenger Mitterberg, das Gastgewerbe in der Betriebsart ?Jausenstation? aus, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sei und 2. betreibe in W auf dieser Alm eine genehmigungspflichtige gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Jausenstation, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden gewerb... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Salzburg | 01.08.2001

RS UVS Salzburg 2001/08/01 4/10229/5-2001br

Rechtssatz: Der Ausschank von Flaschenbier und Limonade in Flaschen, welche Produkte weder selbst erzeugt noch bearbeitet wurden, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 GewO, wonach die Gewerbeordnung auf die Nebengewerbe der Land-und Forstwirtschaft, wie sie in § 2 Abs 4 leg.cit. definiert werden, nicht anzuwenden ist. Schlagworte GewO; Ausschank von Flaschenbier und Limonade in Flaschen mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 01.08.2001

RS UVS Oberösterreich 1998/10/12 VwSen-221499/14/Kl/Rd

Rechtssatz: Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB. Schlagworte Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.10.1998

RS UVS Oberösterreich 1998/07/30 VwSen-221497/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Die Anbringung einer Holzschalung in einem Stallgebäude stellt eine Tätigkeit des Gewerbes "Zimmermeister" dar - kein landwirtschaftliches Nebengewerbe nach §2 Abs4 Z4 GewO 1994. Die Tätigkeit wurde selbständig ausgeübt, nahm längere Zeit in Anspruch und es wurde auch ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, da der Bw für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten hat, somit keine echte Nachbarschaftshilfe (§1 Gewerbeordnung 1994). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.07.1998

RS UVS Oberösterreich 1998/02/12 VwSen-221444/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 12.02.1998

RS UVS Oberösterreich 1997/09/29 VwSen-221375/13/Ga/Ha

Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Nebengewerbe sind gemäß § 2 Abs.4 Z4 GewO 1994 auch Dienstleistungen (...) mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem anderen angrenzenden Verwaltungsbezirk; (...). Vor diesem Hintergrund steht nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens f... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.09.1997

RS UVS Oberösterreich 1997/01/16 VwSen-221390/27/Gu/Mm

Rechtssatz: Der Beschuldigte ist gemeinsam mit seiner Gattin M. P. Miteigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in W., H. Nr. 2. Am Hofe leben noch die Söhne C. und T. Der Sohn C. ist des Fleischerhandwerkes kundig und im Schlachthof L. für ein dort auftretendes holländisches Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrages tätig. Der Beschuldigte war seit über 20 Jahren unselbständig tätig und stand bei verschiedensten Firmen im Raume S., wie z.B. in der Ziegelbrennerei W., bei der Lagerhausg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 16.01.1997

RS UVS Vorarlberg 1996/03/25 1-1073/94

Rechtssatz: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läßt sich dem Gesetz ein Inhalt, wonach als Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des §2 Abs1 Z2 nur ein solches land- und forstwirtschaftliches Unternehmen verstanden werden könne, welches hauptberuflich betrieben werde, nicht entnehmen. Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie meint, die inkriminierte Tätigkeit des Beschwerdeführers könne schon deshalb nicht unter den Tatbestand des §2 Abs4 Z4 leg.cit. fallen, weil der Beschwerdeführe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 25.03.1996

RS UVS Oberösterreich 1993/01/14 VwSen-220305/7/Gu/Ho

Beachte Hinweis auf VwSlg 3293 A/1954. Rechtssatz: Keine Geringfügigkeit bzw. bloße Unterordnung der Tätigkeit des Kanalräumens (Entsorgung fremder landwirtschaftlicher Gülle) im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 2 GewO und daher kein bloßes Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft, wenn aus ersterer jährliche Einnahmen in der Höhe zwischen 30.000 S und 70.000 S resultieren und dieser ein monatlicher Nettoverdienst von 10.000 S aus der Landwirtschaft gegenübersteh... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.01.1993

TE UVS Niederösterreich 1992/09/22 Senat-AM-91-042

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft           vom 6. September 1991, 3-    -91, wurde über den Beschuldigten K    H wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) (Punkt 1) des Straferkenntnisses) und wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) (Punkt 2) des Straferken... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 22.09.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/09/22 Senat-AM-91-042

Rechtssatz: Schlachtungen durch Landwirte werden nicht mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, durchgeführt, sondern mit Betriebsmitteln, die zur Ausübung des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach §2 Abs4 Z1 GewO 1973 erforderlich sind. Schlachtungen, die ein Landwirt für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe vornimmt, fallen daher nicht unter den Begriff des Nebengewerbes. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 22.09.1992

RS UVS Oberösterreich 1991/12/30 VwSen-220034/23/Gu/Bf

Beachte Verweis auf VwGH vom 24.4.1974, 1999/73; 13.11.1981 81/02/0252; 11.4.1986, 86/18/0051, 0052. Rechtssatz: Erzeugung von Holzpaletten durch Land- und Forstwirte; kein Erzeugnis, das von diesen in der Regel auf den Markt gebracht wird; keine Ausnahme für die Anwendung der GewO 1973 Abweisung der Berufung.   Es steht fest, daß der Beschuldigte vom 1.1.1991 bis 11.3.1991, sohin in einem längeren Zeitraum (und darüber hinaus - was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist), selbst... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.12.1991

TE UVS Niederösterreich 1991/06/25 Senat-AM-91-007

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 12. März 1991 wurde Ihnen zur Last gelegt, am 12. November 1990 auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Herrn xy in xx, xx mit Ihrem Bagger eine ca 130 m lange und ca 80 cm tiefe Künette ausgehoben und damit im Standort xx das Deichgräbergewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung (ein freies Gewerbe) ausgeübt zu haben.   In der dagegen erhobenen Berufung führen Sie im wesentlichen aus, daß es sich bei der gegenständlichen Tätig... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 25.06.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/06/25 Senat-AM-91-007

Rechtssatz: Grabenbagger ist kein typisches land- und forstwirtschaftliches Betriebsmittel. Die Herstellung einer Künette mit dem Grabenbagger für eine Kabelverlegung ist keinesfalls eine Tätigkeit, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebstypisch ist.   Da die Grableistungen in den Maschinenringnachrichten angeboten und von einem Mitglied des Maschinenringes auf eigene Rechnung erbracht wurden sowie eine Ertragsabsicht feststeht, gilt die Gewerbeordnung. §2 Abs4 Z3 G... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 25.06.1991

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