Schlachtungen durch Landwirte werden nicht mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, durchgeführt, sondern mit Betriebsmitteln, die zur Ausübung des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach §2 Abs4 Z1 GewO 1973 erforderlich sind. Schlachtungen, die ein Landwirt für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe vornimmt, fallen daher nicht unter den Begriff des Nebengewerbes.