RS UVS Niederösterreich 1992/09/22 Senat-AM-91-042

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Rechtssatz

Schlachtungen durch Landwirte werden nicht mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, durchgeführt, sondern mit Betriebsmitteln, die zur Ausübung des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach §2 Abs4 Z1 GewO 1973 erforderlich sind. Schlachtungen, die ein Landwirt für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe vornimmt, fallen daher nicht unter den Begriff des Nebengewerbes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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