RS UVS Vorarlberg 1996/03/25 1-1073/94

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Rechtssatz

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läßt sich dem Gesetz ein Inhalt, wonach als Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des §2 Abs1 Z2 nur ein solches land- und forstwirtschaftliches Unternehmen verstanden werden könne, welches hauptberuflich betrieben werde, nicht entnehmen. Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie meint, die inkriminierte Tätigkeit des Beschwerdeführers könne schon deshalb nicht unter den Tatbestand des §2 Abs4 Z4 leg.cit. fallen, weil der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft nur im Nebenerwerb ausübt.

Schlagworte
land- und forstwirtschaftliches Unternehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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