Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142 Abs1 Z2GewO 1994 §142 Abs2
Rechtssatz: Das Gastgewerbe wurde durch die GRNov 1992 in die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (vorher konzessioniertes Gewerbe) eingereiht. Die zur Verabreichung von Speisen berechtigten Gastgewerbetreibenden sind auch berechtigt, die zu verabreichenden Speisen selbst zu erzeugen. In diesem Sinne konnte die Versicherte im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes in de... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142 Abs1 Z2GewO 1994 §142 Abs2
Rechtssatz: Das Gastgewerbe wurde durch die GRNov 1992 in die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (vorher konzessioniertes Gewerbe) eingereiht. Die zur Verabreichung von Speisen berechtigten Gastgewerbetreibenden sind auch berechtigt, die zu verabreichenden Speisen selbst zu erzeugen. In diesem Sinne konnte die Versicherte im Rahmen der Ausübung des Gastgewerbes in de... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z10GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Mangels Tätigkeitsschutzes ist ein Handelsagent keineswegs auf die Tätigkeit eines anderen Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Handelsberufe. Entscheidungstexte 10 ObS 252/98a Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 252/98a ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z10GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Mangels Tätigkeitsschutzes ist ein Handelsagent keineswegs auf die Tätigkeit eines anderen Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Handelsberufe. Entscheidungstexte 10 ObS 252/98a Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 252/98a ... mehr lesen...
Norm: EO §341 Abs1GewO 1994 §124 Z8
Rechtssatz: Gastgewerbe und Schankgewerbe fallen nicht unter § 341 Abs 1 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 325/97h Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 325/97h 3 Ob 114/98f Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 114/98f 3 Ob 301/00m Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EO §341 Abs1GewO 1994 §124 Z8
Rechtssatz: Gastgewerbe und Schankgewerbe fallen nicht unter § 341 Abs 1 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 325/97h Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 325/97h 3 Ob 114/98f Entscheidungstext OGH 06.05.1998 3 Ob 114/98f 3 Ob 301/00m Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z11GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284ÖffnZeitG §1
Rechtssatz: Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt dami... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §144GewO 1994 §284
Rechtssatz: Die Nebenrechte der Gewerbetreibenden nach § 143 Z 7 GewO 1994 (Buffetbetriebe) ergeben sich aus § 284 GewO 1994; hingegen gelten die Bestimmungen des § 144 GewO 1994, also jene über die Nebenrechte des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gastgewerbes, für diese Gewerbetreibenden nicht. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7
Rechtssatz: Das freie Gastgewerbe nach § 143 Z 7 GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 2315/96m Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m Veröff: SZ 69/250 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142GewO 1994 §143GewO 1994 §144
Rechtssatz: Die Nebenrechte des § 144 GewO 1994, zu denen gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch der Verkauf von Lebensmitteln gehört, die in dem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant, knüpfen nicht - wie früher die GewO 1973 - an die Berechtigung des Gastgewerbetreibenden, sondern an die tatsächliche Ausübung bestimmter gastgewerblicher Tätigkeiten an. Sie s... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z11GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §171GewO 1994 §284ÖffnZeitG §1
Rechtssatz: Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt dami... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7GewO 1994 §144GewO 1994 §284
Rechtssatz: Die Nebenrechte der Gewerbetreibenden nach § 143 Z 7 GewO 1994 (Buffetbetriebe) ergeben sich aus § 284 GewO 1994; hingegen gelten die Bestimmungen des § 144 GewO 1994, also jene über die Nebenrechte des nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gastgewerbes, für diese Gewerbetreibenden nicht. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §143 Z7
Rechtssatz: Das freie Gastgewerbe nach § 143 Z 7 GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit. Entscheidungstexte 4 Ob 2315/96m Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m Veröff: SZ 69/250 ... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z9GewO 1994 §142GewO 1994 §143GewO 1994 §144
Rechtssatz: Die Nebenrechte des § 144 GewO 1994, zu denen gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch der Verkauf von Lebensmitteln gehört, die in dem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant, knüpfen nicht - wie früher die GewO 1973 - an die Berechtigung des Gastgewerbetreibenden, sondern an die tatsächliche Ausübung bestimmter gastgewerblicher Tätigkeiten an. Sie s... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §126 Z34GewO 1994 §124 Z27
Rechtssatz: Mit Wirkung ab 01.07.1993 wurden die bisherigen, in der Praxis weitgehend gleichzeitig ausgeübten gebundenen Gewerbe der Werbeberater und der Werbungsmittler nur unter der Gewerbebezeichnung "Werbeagentur" zusammengefaßt, ohne daß aber am Umfang dieser Gewerbeberechtigung Änderungen vorgenommen worden wären. Danach gehört die Beratung von Werbungstreibenden bei der Planung und Durchführung ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §126 Z34GewO 1994 §124 Z27
Rechtssatz: Mit Wirkung ab 01.07.1993 wurden die bisherigen, in der Praxis weitgehend gleichzeitig ausgeübten gebundenen Gewerbe der Werbeberater und der Werbungsmittler nur unter der Gewerbebezeichnung "Werbeagentur" zusammengefaßt, ohne daß aber am Umfang dieser Gewerbeberechtigung Änderungen vorgenommen worden wären. Danach gehört die Beratung von Werbungstreibenden bei der Planung und Durchführung ... mehr lesen...