Norm
GewO 1994 §124 Z9Rechtssatz
Das freie Gastgewerbe nach § 143 Z 7 GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit.Das freie Gastgewerbe nach Paragraph 143, Ziffer 7, GewO 1994 ist nicht an einen Befähigungsnachweis gebunden. Wesentlich für dieses Gewerbe ist die buffetmäßige Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107105Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_001