RS OGH 1996/11/12 4Ob2315/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

GewO 1994 §124 Z11
GewO 1994 §143 Z7
GewO 1994 §171
GewO 1994 §284
ÖffnZeitG §1
  1. GewO 1994 § 124 heute
  2. GewO 1994 § 124 gültig ab 01.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  3. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1999
  4. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  5. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  6. GewO 1994 § 124 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. GewO 1994 § 124 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 171 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. GewO 1994 § 284 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002

Rechtssatz

Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z 11 GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt damit den Regeln des ÖffnungszeitenG. Von diesen Bestimmungen sind gemäß § 1 Abs 4 lit e ÖffnZeitG Tankstellen (nur) für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf der im § 171 Abs 2 GewO 1994 angeführten Waren ausgenommen.Ein Gewerbetreibender, der Waren verkauft, deren Verkauf nicht von den ihm in Ausübung des Tankstellenbetriebes und der buffetmäßigen Ausschanktätigkeit und Verabreichungstätigkeit zustehenden Nebenrechte erfaßt ist, zu deren Verkauf er aber aufgrund seiner Gewerberechtigung des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 124, Ziffer 11, GewO 1994 berechtigt ist, unterliegt damit den Regeln des ÖffnungszeitenG. Von diesen Bestimmungen sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Litera e, ÖffnZeitG Tankstellen (nur) für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf der im Paragraph 171, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Waren ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • RS0107109">4 Ob 2315/96m
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2315/96m
    Veröff: SZ 69/250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107109

Dokumentnummer

JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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