Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: zumindest seit 27.10.2005 Ort der Begehung: Gemeinde B., GN XXX/ 7 KG W. Sie haben ohne im Besitz einer baubehördlichen Bewilligung zu sein folgende bauliche Maßnahme ausgeführt bzw. begonnen: ein Bauwerk nämlich ein hölzernes Nebengebäude (Flugdächer) wurden auf dem Grundstück Nr XXX/7 KG W. errichtet. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretun... mehr lesen...
Index: L82005 Bauordnung Salzburg
Norm: BauPolG SlbG 1997 §23 Abs1 Z1BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1BauPolGSlbg 1997 §23 Abs3
Rechtssatz:
Die Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten (§ 23 Abs 1 Z 1 iVm § 12 Abs 1 Sbg. BauPolG) ist als Dauerdelikt trotz der Bestimmung des § 23 Abs 3 Sbg. BauPolG nur gegenüber der Person strafbar, die die bauliche Maßnahme ursprünglich ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (erric... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Herr Rechtsanwalt Dr. Karl Ludwig Vavrovksy, geb. 5.6.1946, hat als Masseverwalter des Bauherrn (Wimmer Erdbau- und Transportges.m.b.H.) auf Gst. Nr. 498/64, KG Itzling, Liegenschaft Josef-Mayburger-Kai 92 in Salzburg, zu verantworten, dass am 24.10.2006 die Vollendung der baulichen Maßnahme bzw. die Aufnahme der Benützung des Baues (Wohnhausneubau (7 Wohneinheiten) und Tiefgarage) der ... mehr lesen...
Index: L82005 Bauordnung Salzburg
Norm: BauPolG Slbg 1997 §17 Abs1BauPolG Slbg 1997 §17 Abs2 Z1BauPolGSlbg 1997 §23 Abs1 Z4BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z16
Rechtssatz:
Aus § 17 Abs 1 und Abs 2 Sbg. BauPolG ergibt sich, dass die vollständige Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme vom Bauherrn erst nach - der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechendem - Abschluss der Bauausführung (die vom Bauausführend... mehr lesen...