RS Uvs 2008/10/14 17/10302/2-2008th

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG SlbG 1997 §23 Abs1 Z1
BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1
BauPolG
Slbg 1997 §23 Abs3

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten (§ 23 Abs 1 Z 1 iVm § 12 Abs 1 Sbg. BauPolG) ist als Dauerdelikt trotz der Bestimmung des § 23 Abs 3 Sbg. BauPolG nur gegenüber der Person strafbar, die die bauliche Maßnahme ursprünglich ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (errichtet) hat, nicht aber gegenüber dem (auch schlechtgläubigen) Rechtsnachfolger des Errichters, der den von seinem Rechtsvorgänger konsenslos ausgeführten (errichteten) Zustand aufrechterhält.(Hinweis auf VwGH vom 9.9.2008, Zl. 2007/06/0002)Die Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Sbg. BauPolG) ist als Dauerdelikt trotz der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Sbg. BauPolG nur gegenüber der Person strafbar, die die bauliche Maßnahme ursprünglich ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (errichtet) hat, nicht aber gegenüber dem (auch schlechtgläubigen) Rechtsnachfolger des Errichters, der den von seinem Rechtsvorgänger konsenslos ausgeführten (errichteten) Zustand aufrechterhält.(Hinweis auf VwGH vom 9.9.2008, Zl. 2007/06/0002)

Schlagworte

Bauliche Maßnahme, Dauerdelikt, baubehördliche Bewilligung, Rechtsnachfolger, Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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