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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG SlbG 1997 §23 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten (§ 23 Abs 1 Z 1 iVm § 12 Abs 1 Sbg. BauPolG) ist als Dauerdelikt trotz der Bestimmung des § 23 Abs 3 Sbg. BauPolG nur gegenüber der Person strafbar, die die bauliche Maßnahme ursprünglich ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (errichtet) hat, nicht aber gegenüber dem (auch schlechtgläubigen) Rechtsnachfolger des Errichters, der den von seinem Rechtsvorgänger konsenslos ausgeführten (errichteten) Zustand aufrechterhält.(Hinweis auf VwGH vom 9.9.2008, Zl. 2007/06/0002)Die Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Sbg. BauPolG) ist als Dauerdelikt trotz der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Sbg. BauPolG nur gegenüber der Person strafbar, die die bauliche Maßnahme ursprünglich ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (errichtet) hat, nicht aber gegenüber dem (auch schlechtgläubigen) Rechtsnachfolger des Errichters, der den von seinem Rechtsvorgänger konsenslos ausgeführten (errichteten) Zustand aufrechterhält.(Hinweis auf VwGH vom 9.9.2008, Zl. 2007/06/0002)
Schlagworte
Bauliche Maßnahme, Dauerdelikt, baubehördliche Bewilligung, Rechtsnachfolger, Aufrechterhaltung des unzulässig HergestelltenZuletzt aktualisiert am
26.11.2009