TE Uvs Erkenntnis 2008/10/14 17/10302/2-2008th

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG SlbG 1997 §23 Abs1 Z1
BauPolG Slbg 1997 §12 Abs1
BauPolG
Slbg 1997 §23 Abs3

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Katharina I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann P., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 01.06.2006, Zahl 30606/369-5333-2006, im zweiten Rechtsgang folgendesDer Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Frau Katharina römisch eins., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann P., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 01.06.2006, Zahl 30606/369-5333-2006, im zweiten Rechtsgang folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich behoben. Das gegen die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich behoben. Das gegen die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten

Folgendes vorgeworfen:

"Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: zumindest seit 27.10.2005

Ort der Begehung: Gemeinde B., GN XXX/ 7 KG W.

Sie haben ohne im Besitz einer baubehördlichen Bewilligung zu sein folgende bauliche Maßnahme ausgeführt bzw. begonnen: ein Bauwerk nämlich ein hölzernes Nebengebäude (Flugdächer) wurden auf dem Grundstück Nr XXX/7 KG W. errichtet.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß § 23 (1) Z.1 i.V.m. § 12 (1 und 2) Sbg.BauPolG 1997.Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:Übertretung gemäß Paragraph 23, (1) Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, (1 und 2) Sbg.BauPolG 1997.Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß:               § 23 (1) Ziffer 1 Sbg. Baupolizeigesetz 1997, LGBI.Strafe gemäß: Paragraph 23, (1) Ziffer 1 Sbg. Baupolizeigesetz 1997, LGBI.

40/1997 i.d.g.F., Euro 400,00 Ersatzfreiheitsstrafe:               50 Stunden"40 aus 1997, i.d.g.F., Euro 400,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden"

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, der im ersten Rechtsgang nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit ha. Berufungserkenntnis vom 27.11.2006, Zahl UVS-17/10.178/11- 2006, teilweise Folge gegeben wurde. Es wurde darin die verhängte Geldstrafe auf € 300 herabgesetzt, im Übrigen aber der Schuldspruch mit näheren Maßgaben bestätigt. Einzelheiten dazu sind diesem Berufungserkenntnis zu entnehmen.

Die Beschuldigte hat dagegen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 9.9.2008, Zahl 2007/06/0002-7, dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.11.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art 131 B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Die Beschuldigte hat dagegen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 9.9.2008, Zahl 2007/06/0002-7, dieser Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27.11.2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der VwGH begründete die Aufhebung des Berufungserkenntnisses vom 27.11.2006 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit wie folgt:

"Gemäß § 23 Abs. 1 lit. a (erster Tatbestand) Sbg. BauPolG 1973 (wie auch gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 Sbg. BauPolG 1997 in der angeführten Fassung) machte sich strafbar, wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (mit Verweis auf § 12 Abs. 1). § 23 Abs. 4 Sbg. BauPolG 1973 (wie jetzt auch § 23 Abs. 3 Sbg. BauPolG 1997) sah vor, dass der genannte strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs. 1 ein Dauerdelikt darstellte, das hinsichtlich des unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage endete. Die Anordnung eines Dauerdeliktes kann sich im vorliegenden Fall nur auf den strafbaren Tatbestand im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a Sbg. BauPolG 1973 beziehen, nach dem für die Tatbegehung maßgeblich ist, dass der Beschuldigte eine bauliche Maßnahme ohne baubehördliche Bewilligung "ausführt". Keiner der in § 23 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 25 BauPolG enthaltenen Tatbestände enthält einen Straftatbestand des Belassens einer konsenslos errichteten baulichen Anlage. Die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Flugdaches erfolgte nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch den Vater der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde zutreffend die Ansicht, dass bei einem derartigen Dauerdelikt die Strafbarkeit mit dem Tode desjenigen endet, der die verpönte Handlung gesetzt hat, im vorliegenden Fall also der, der das verfahrensgegenständliche Flugdach konsenslos errichtet hat (vgl. § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG betreffend Umstände, die die Strafbarkeit einer Tat aufheben und Anm. 8 dazu, nach der der Tod des Beschuldigten einen solchen Umstand darstellt). Ein gegenüber einem Beschuldigten gegebener Strafvorwurf stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten dar. Ein Rechtsübergang eines solchen Strafanspruches des Staates auf die Erben des Täters kann nicht angenommen werden.""Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, (erster Tatbestand) Sbg. BauPolG 1973 (wie auch gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. BauPolG 1997 in der angeführten Fassung) machte sich strafbar, wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (mit Verweis auf Paragraph 12, Absatz eins,). Paragraph 23, Absatz 4, Sbg. BauPolG 1973 (wie jetzt auch Paragraph 23, Absatz 3, Sbg. BauPolG 1997) sah vor, dass der genannte strafbare Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, ein Dauerdelikt darstellte, das hinsichtlich des unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage endete. Die Anordnung eines Dauerdeliktes kann sich im vorliegenden Fall nur auf den strafbaren Tatbestand im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Sbg. BauPolG 1973 beziehen, nach dem für die Tatbegehung maßgeblich ist, dass der Beschuldigte eine bauliche Maßnahme ohne baubehördliche Bewilligung "ausführt". Keiner der in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 25, BauPolG enthaltenen Tatbestände enthält einen Straftatbestand des Belassens einer konsenslos errichteten baulichen Anlage. Die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Flugdaches erfolgte nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht durch die Beschwerdeführerin, sondern durch den Vater der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde zutreffend die Ansicht, dass bei einem derartigen Dauerdelikt die Strafbarkeit mit dem Tode desjenigen endet, der die verpönte Handlung gesetzt hat, im vorliegenden Fall also der, der das verfahrensgegenständliche Flugdach konsenslos errichtet hat vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG betreffend Umstände, die die Strafbarkeit einer Tat aufheben und Anmerkung 8 dazu, nach der der Tod des Beschuldigten einen solchen Umstand darstellt). Ein gegenüber einem Beschuldigten gegebener Strafvorwurf stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten dar. Ein Rechtsübergang eines solchen Strafanspruches des Staates auf die Erben des Täters kann nicht angenommen werden."

Nach dieser Rechtansicht des VwGH ist laut geltendem Salzburger Baustrafrecht die Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten (§ 23 Abs 1 Z 1 iVm § 12 Abs 1 Sbg. BauPolG) als Dauerdelikt trotz der Bestimmung des § 23 Abs 3 Sbg. BauPolG nur gegenüber der Person strafbar, die die bauliche Maßnahme ursprünglich ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (errichtet) hat, nicht aber gegenüber dem (auch schlechtgläubigen) Rechtsnachfolger des Errichters, der den von seinem Rechtsvorgänger konsenslos ausgeführten (errichteten) Zustand aufrechterhält.Nach dieser Rechtansicht des VwGH ist laut geltendem Salzburger Baustrafrecht die Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Sbg. BauPolG) als Dauerdelikt trotz der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Sbg. BauPolG nur gegenüber der Person strafbar, die die bauliche Maßnahme ursprünglich ohne baubehördliche Bewilligung ausgeführt (errichtet) hat, nicht aber gegenüber dem (auch schlechtgläubigen) Rechtsnachfolger des Errichters, der den von seinem Rechtsvorgänger konsenslos ausgeführten (errichteten) Zustand aufrechterhält.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die in Rede stehende bauliche Maßnahme vom (bereits verstorbenen) Vater der Beschuldigten ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Die Beschuldigte als Rechtsnachfolgerin des Errichters hat im vorgeworfenen Tatzeitraum bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses trotz Wissens um die Konsenslosigkeit der baulichen Maßnahme weder eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt (geschweige denn beantragt) noch diese bauliche Anlage beseitigt. Dies ist ihr nach der Rechtsansicht des VwGH, an die die Berufungsbehörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG gebunden ist, aber als Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 1 Z 1 iVm § 12 Abs 1 Sbg. BauPolG nicht vorwerfbar.Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die in Rede stehende bauliche Maßnahme vom (bereits verstorbenen) Vater der Beschuldigten ohne baubehördliche Bewilligung errichtet. Die Beschuldigte als Rechtsnachfolgerin des Errichters hat im vorgeworfenen Tatzeitraum bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses trotz Wissens um die Konsenslosigkeit der baulichen Maßnahme weder eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt (geschweige denn beantragt) noch diese bauliche Anlage beseitigt. Dies ist ihr nach der Rechtsansicht des VwGH, an die die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist, aber als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Sbg. BauPolG nicht vorwerfbar.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das vorliegende gegen die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte

Bauliche Maßnahme, Dauerdelikt, baubehördliche Bewilligung, Rechtsnachfolger, Aufrechterhaltung des unzulässig Hergestellten

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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