RS Uvs 2007/4/26 17/10199/6-2007th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BauPolG Slbg 1997 §17 Abs1
BauPolG Slbg 1997 §17 Abs2 Z1
BauPolG
Slbg 1997 §23 Abs1 Z4
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z16

Rechtssatz

Aus § 17 Abs 1 und Abs 2 Sbg. BauPolG ergibt sich, dass die vollständige Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme vom Bauherrn erst nach - der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechendem - Abschluss der Bauausführung (die vom Bauausführenden bzw. dem Bauführer gemäß Abs 2 Z 1 leg cit zu bestätigen ist) erfolgen kann. Daraus folgt, dass bei nicht den Bauvorschriften entsprechender Bauausführung (z.B. bei Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen des Bautechnikgesetzes) die Erstattung der (vollständigen) Bauvollendungsanzeige i.S.d. § 17 Abs 1 Sbg. BauPolG schon deshalb nicht möglich ist, da in einem solchen Fall die in § 17 Abs 2 Z 1 leg cit geforderte Bauführerbestätigung nicht angeschlossen werden kann. In diesem Fall ist gemäß § 17 Abs 1 dritter Satz Sbg. BauPolG die Aufnahme der Benützung untersagt.Aus Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Sbg. BauPolG ergibt sich, dass die vollständige Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme vom Bauherrn erst nach - der Baubewilligung und den Bauvorschriften entsprechendem - Abschluss der Bauausführung (die vom Bauausführenden bzw. dem Bauführer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg cit zu bestätigen ist) erfolgen kann. Daraus folgt, dass bei nicht den Bauvorschriften entsprechender Bauausführung (z.B. bei Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen des Bautechnikgesetzes) die Erstattung der (vollständigen) Bauvollendungsanzeige i.S.d. Paragraph 17, Absatz eins, Sbg. BauPolG schon deshalb nicht möglich ist, da in einem solchen Fall die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit geforderte Bauführerbestätigung nicht angeschlossen werden kann. In diesem Fall ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz Sbg. BauPolG die Aufnahme der Benützung untersagt.

Da nach dem zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gegebenen Sachverhalt es auf Grund der bestehenden wesentlichen bau- und sicherheitstechnischen Mängel für den Bauführer nicht möglich war, die gemäß § 17 Abs 2 Z 1 Sbg. BauPolG vorgesehene Bauführerbestätigung über die der Bewilligung gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung abzugeben, ist der. Vorwurf, dass gemäß § 23 Abs 1 Z 16 Sbg. BauPolG die Vollendung der baulichen Maßnahme der Behörde "nicht vollständig angezeigt" worden sei, nicht haltbar. Im vorliegenden Fall wäre vielmehr nach §§ 23 Abs 1 Z 4 iVm 17 Abs 1 dritter Satz Sbg. BauPolG die Aufnahme der Benützung von Bauten (oder einzelner Teile davon) vor vollständiger Anzeige nach Abs 2 leg cit zu ahnden gewesen.Da nach dem zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gegebenen Sachverhalt es auf Grund der bestehenden wesentlichen bau- und sicherheitstechnischen Mängel für den Bauführer nicht möglich war, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, Sbg. BauPolG vorgesehene Bauführerbestätigung über die der Bewilligung gemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung abzugeben, ist der. Vorwurf, dass gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 16, Sbg. BauPolG die Vollendung der baulichen Maßnahme der Behörde "nicht vollständig angezeigt" worden sei, nicht haltbar. Im vorliegenden Fall wäre vielmehr nach Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit 17 Absatz eins, dritter Satz Sbg. BauPolG die Aufnahme der Benützung von Bauten (oder einzelner Teile davon) vor vollständiger Anzeige nach Absatz 2, leg cit zu ahnden gewesen.

Schlagworte

Bauvollendungsanzeige, Bauführerbestätigung, Abschluss der Bauausführung, Aufnahme der Benutzung von Bauten, sicherheitstechnische Mängel

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten