Norm: BPGG §38 Abs1SbgPGG §26 Abs1
Rechtssatz: Es besteht keine
Norm: , die pflegebezogene Leistungen nach Landesrecht auf Bundespflegegeld überleitet. (Hier: Der Kläger bezog zum maßgeblichen Stichtag 30.6.1993 eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG und eine Blindenbeihilfe nach dem Salzburger BlindenbeihilfenG 1966). Entscheidungstexte 10 ObS 2351/96z Entscheidungstext OGH 22.10.... mehr lesen...
Norm: BPGG §4 Abs1BPGG §9 Abs2BPGG §9 Abs4BPGG §38 Abs1BPGG §39 Abs1
Rechtssatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 38 Abs 1 Satz 2 BPGG, nach denen den im ersten Satz dieses Absatzes genannten Personen ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, dass das Pflegegeld in dieser Höhe von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles zu gewähren ist, ist davon ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBPGG §9 Abs4BPGG §38 Abs1BPGG §39 Abs1
Rechtssatz: Aus den Übergangsbestimmungen der §§ 38 Abs 1 und 39 Abs 1 BPGG ergibt sich, dass den davon betroffenen Personen ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt. Entscheidungstexte 10 ObS 93/95 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ASVG §105aBPGG §38 Abs1
Rechtssatz: Bei Gewährung eines Pflegegeldes nach § 38 Abs 1 BPGG bedarf es aus Gründen der Verwaltungsentlastung und Raschheit grundsätzlich keiner Prüfung des konkreten Einzelfalles. Entscheidungstexte 10 ObS 93/95 Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 93/95 10 ObS 2418/96b Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: BPGG §38 Abs1
Rechtssatz: Für die Überleitung rechtskräftiger Leistungstitel gemäß § 38 Abs 1 BPGG ist kein Bescheid erforderlich. Entscheidungstexte 10 ObS 93/95 Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 93/95 10 ObS 2418/96b Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2418/96b Eu... mehr lesen...
Norm: BPGG §38 Abs1
Rechtssatz: War das Verfahren auf Gewährung des Hilflosenzuschusses bis 30.06.1993 noch nicht abgeschlossen, so ist der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt nach der früheren Bestimmung des § 105 a ASVG zu prüfen. Steht mit diesem Zeitpunkt der Hilflosenzuschuß zu, gebührt ab 01.07.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe zwei. Besteht kein Anspruch auf Hilflosenzuschuß, ist der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.07.1993 nach dem BPGG zu pr... mehr lesen...