Norm
BPGG §38 Abs1Rechtssatz
War das Verfahren auf Gewährung des Hilflosenzuschusses bis 30.06.1993 noch nicht abgeschlossen, so ist der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt nach der früheren Bestimmung des § 105 a ASVG zu prüfen. Steht mit diesem Zeitpunkt der Hilflosenzuschuß zu, gebührt ab 01.07.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe zwei. Besteht kein Anspruch auf Hilflosenzuschuß, ist der Anspruch auf Pflegegeld ab 01.07.1993 nach dem BPGG zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053093Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_010OBS00128_9400000_001