Norm
ASVG §105aRechtssatz
Aus den Übergangsbestimmungen der §§ 38 Abs 1 und 39 Abs 1 BPGG ergibt sich, dass den davon betroffenen Personen ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt.Aus den Übergangsbestimmungen der Paragraphen 38, Absatz eins und 39 Absatz eins, BPGG ergibt sich, dass den davon betroffenen Personen ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017