RS OGH 2017/1/24 10ObS93/95, 10ObS2418/96b, 10ObS453/97h, 10ObS165/16m

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Rechtssatz

Aus den Übergangsbestimmungen der §§ 38 Abs 1 und 39 Abs 1 BPGG ergibt sich, dass den davon betroffenen Personen ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt.Aus den Übergangsbestimmungen der Paragraphen 38, Absatz eins und 39 Absatz eins, BPGG ergibt sich, dass den davon betroffenen Personen ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061704

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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