B e g r ü n d u n g : Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Ob dieser Liegenschaft sind im Lastenblatt folgende Rechte jeweils für Edith R***** einverleibt: C-LNR 3a TZ 236/1990 Wohnungsrecht gemäß P 6 b Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22; C-LNR 4a TZ 236/1990 Reallast Unterhalt gemäß P 6 b Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22; C-LNR 5a TZ 236/1990 Dienstbarkeit Holzbezug gemäß P 6 c Erbteilungsübereinkommen 1989-08-22. Die Antr... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller Dr. Franz V***** begehrte im Lastenblatt ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** aufgrund der Wohnrechtsvereinbarung vom 19. 11. 2008 die Einverleibung des „Wohnrechts ... gemäß Pkt. 4. des Vertrags vom 19. 11. 2008". Punkt 4. der Wohnrechtsvereinbarung vom 19. 11. 2008 lautet: „4. Wohnrechtsumfang: 4.1. Das Wohnrecht umfasst die Nutzung der gesamten Liegenschaft, des gesamten Wohnhauses, sohin einschließlich Außenanlagen, wobei bei einer Mitbenutzung m... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ *****, zu deren Gutsbestand insbesondere das Grundstück 1132/2 gehört, steht im bücherlichen Alleineigentum des Antragstellers. Die Liegenschaft weist nachstehende, im Revisionsrekursverfahren noch relevante bücherliche Belastung zu C-LNR 1a auf: Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges über Grundstück 1132/2 gemäß § 8 Kaufvertrag vom 23. Juli 1970, unter anderem (soweit hier entscheidungswesentlich) für das Grundstück 1130/3 (derselben KG). Der Antragste... mehr lesen...
Begründung: Mit dem als Notariatsakt abgeschlossenen Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 27. Dezember 2000 schenkte Dr. Gertrude H***** (im Folgenden: Übergeberin) ihre Liegenschaft EZ 1634 Grundbuch ***** ihrer Nichte Mag. Isabella M***** (im Weiteren: Übernehmerin). Unter Punkt Drittens 2.) vereinbarten die Vertragsparteien die zu Gunsten der Übergeberin grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit des lebenslangen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechts sowie unter Drittens 3... mehr lesen...
Norm: ZPO §168 IAußStrG 2005 §28GBG §75 Abs2GBG §95 Abs1WEG 2002 §27 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 28 AußStrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist somit ein Ruhen ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Ob 200/08k Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k ... mehr lesen...
Norm: GBG §95 Abs1Geo §60 Abs1GOG §89ZPO §84 IIZPO §85
Rechtssatz: Eine konsequente Fortschreibung der Relativierung des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG im Rekursverfahren und der bereits bejahten Verbesserungsmöglichkeit eines Rekurses gebietet es, ein Verbesserungsverfahren auch dort zuzulassen, wo gemäß § 60 Abs 1 Geo und § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden. Rechtsmittel mittels Telefax sind daher zulässig und frist... mehr lesen...
Norm: GBG §29 Abs1GBG §93GBG §94 Abs1 Z2 CGBG §95 Abs1GBG §122 Abs1
Rechtssatz: Solange die Anmerkung des Konkurses nicht gelöscht ist, wäre dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen, dass der Aufhebungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Einer Vorlage solcher Urkunden erst im Rechtsmittelverfahren steht das Rangprinzip der §§ 29 Abs 1, 93, 95 Abs 1 GBG und das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG entgegen. Entscheidu... mehr lesen...