Norm
GBG §29 Abs1Rechtssatz
Solange die Anmerkung des Konkurses nicht gelöscht ist, wäre dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen, dass der Aufhebungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Einer Vorlage solcher Urkunden erst im Rechtsmittelverfahren steht das Rangprinzip der §§ 29 Abs 1, 93, 95 Abs 1 GBG und das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG entgegen.Solange die Anmerkung des Konkurses nicht gelöscht ist, wäre dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen, dass der Aufhebungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist. Einer Vorlage solcher Urkunden erst im Rechtsmittelverfahren steht das Rangprinzip der Paragraphen 29, Absatz eins, 93, 95, Absatz eins, GBG und das Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113835Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0050OB00184_00W0000_001