RS OGH 2004/5/11 5Ob90/04b, 7Ob135/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2004
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Norm

GBG §95 Abs1
Geo §60 Abs1
GOG §89
ZPO §84 II
ZPO §85

Rechtssatz

Eine konsequente Fortschreibung der Relativierung des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG im Rekursverfahren und der bereits bejahten Verbesserungsmöglichkeit eines Rekurses gebietet es, ein Verbesserungsverfahren auch dort zuzulassen, wo gemäß § 60 Abs 1 Geo und § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden. Rechtsmittel mittels Telefax sind daher zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/04b
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 90/04b
  • 7 Ob 135/06p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 135/06p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119030

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050OB00090_04B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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