Begründung: Ob der im
Kopf: dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft sind die Antragstellerin (B-LNR 11) und die am 15. 7. 2010 verstorbenen Margarete H***** (B-LNR 12) als Miteigentümer zu je 91/2730 Anteilen (Eigentümerpartnerschaft) einverleibt. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W 9 verbunden. Die Antragstellerin begehrte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft als bücherliche Eigentümerin hinsichtlich B-LNR 11 und als Ei... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 288 und zu 2/10-Anteilen Eigentümerin der EZ 232, beide Grundbuch *****. Unter Vorlage einer besonderen Vollmacht nach § 77 Abs 1 GBG beantragte Roswitha O***** für die bezeichneten Liegenschaften (bzw Teile) die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Dies unter Anschluss einer notariellen Beglaubigung ihrer Unterschrift. Der Beglaubigungsvermerk enthält das Geburtsdatum der Roswitha O***** nicht. ... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs2GBG §53 Abs3
Rechtssatz: Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, muss auch die Vollmacht des für den Liegenschaftseigentümer Einschreitenden den Anforderungen des § 27 Abs 2 GBG entsprechen und das Geburtsdatum des Machthabers (Vertreters, Bevollmächtigten) enthalten. Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte V... mehr lesen...
Begründung: Alleineigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist eine Bauträger GmbH, die als Wohnungseigentums-Organisatorin gemeinsam mit einem Bauunternehmen Apartmenthäuser mit Eigentumswohnungen errichtet. Mit dem „Kaufantrag mit Kaufreservierung" vom 26. 1. 2005 erklärte der Antragsteller als Wohnungseigentumswerber, ein durch die angeschlossenen Pläne und die Bezeichnung bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt um einen konkret genannten Kaufpreis und zu detailliert... mehr lesen...
Norm: GBG §31 Abs1GBG §53 Abs3 WEG 2002 §40 Abs2 WEG 2002 § 40 heute WEG 2002 § 40 gültig ab 01.07.2002
Rechtssatz: Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, welche insgesamt aus 12 Grundstücken besteht, darunter dem Grundstück 873 (landwirtschaftlich genutzt) mit einer Fläche von 13.226 m2. Für die Antragstellerin wurde zu 1 P 21/01z des Bezirksgerichtes Fürstenfeld Mag. Mario Folger als Sachwalter bestellt, welche Tatsache zu B-LNR 1e auf der bezeichneten Liegenschaft grundbücherlich angemerkt ist. Die Antragstellerin begehrte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Erstbeklagten unter anderem die Einwilligung in die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 an den 15.863/25.450 Anteilen der Erstbeklagten an der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1193/16, hinsichtlich der voraussichtlichen 39/25.450 Mindestanteile, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 1/6/2, und der voraussichtlichen 41/25.450 Mindestanteile, mit welchen Woh... mehr lesen...
Begründung: Frau Herta S***** ist Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 4940 Grundbuch ***** und zwar zu 14014/20238tel Anteilen. Mit Kaufvertrag vom 8. 10. 1999 verkaufte sie an die Antragstellerin 1380/20238tel Anteile und sagte ihr die
Begründung: von Wohnungseigentum ob der bereits bestehenden Wohnung top W 17 im Haus ***** in *****zu. Unter Vorlage dieses Kaufvertrages begehrte die Antragstellerin die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum betreffend die Wohnung top... mehr lesen...
Begründung: Zugunsten von Almut S***** ist auf der EZ ***** Grundbuch ***** zu BLNr 4v hinsichtlich W13 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a Abs 2 WEG angemerkt. Liegenschaftseigentümerin ist die Firma F***** Gesellschaft mbH & Co KG in R*****. Zugunsten von Almut S***** ist auf der EZ ***** Grundbuch ***** zu BLNr 4v hinsichtlich W13 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG angemerkt. Liegensch... mehr lesen...
Begründung: Bei der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, die im Alleineigentum der D***** Bauträger GmbH steht und an der "Wohnungseigentum in Vorbereitung" ist (§ 24a Abs 5 WEG 1975) ist unter B-LNR 1m im Rang TZ 13398/92 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an W top Nr. 1 des Hauses *****, für Elke F***** angemerkt. Bei der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, die im Alleineigentum der D***** Bauträger GmbH steht und an der "Wohnungseig... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Einschreiter, ob der zur Gänze im grundbücherlichen Eigentum der Erstantragstellerin stehenden Liegenschaft Grundbuch ***** EZ ***** die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a Abs 2 WEG an der im Hochparterre gelegenen Wohnung top 9 zugunsten des Zweitantragstellers zu bewilligen, mit der
Begründung: ab, daß hinsichtlich dieser Wohnung bereits die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsre... mehr lesen...
Norm: ABGB §7 GBG §31 Abs2GBG §53 Abs1GBG §53 Abs3KO §83 Abs2 ABGB Art. 4 § 7 heute ABGB Art. 4 § 7 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Die Anwendung des § 31 Abs 2 GBG auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung im Sinne des § 53 Abs 1 GBG ist durch Größenschluß (einer Unterart des Analogi... mehr lesen...
Norm: GBG §53 Abs3GBG §94 C
Rechtssatz:
Die besonderen Kautelen des Grundbuchsverfahrens legen es nahe, den Anwendungsbereich des § 53 Abs 3 GBG teleologisch auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Rangordnungsanmerkung ihren Zweck der Rangsicherung für ein geplantes Verfügungsgeschäft voraussichtlich gar nicht erfüllen kann, weil die Einverleibung des einzutragenden Rechts nach dem Grundbuchsstand ohnehin nicht möglich wäre. Die ... mehr lesen...
Begründung: Die H***** B*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in R***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** R*****. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde - wie sich mittlerweile aus der Eintragung zu TZ 521/91 ergibt - am 4. April 1990 der Konkurs eröffnet (S 16/90 des Kreisgerichtes Leoben). Am 3. 4. 1991 beantragte Dr. Erich H***** als Masseverwalter beim Grundbuchsgericht (zu TZ 434/91) die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräuß... mehr lesen...
Norm: GBG §53 Abs3
Rechtssatz: Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (§ 53 Abs 3 GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (Paragraph 53, Absatz 3, GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist - auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bezogen - grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 263 KG Seewalchen, Grundbuch Vöcklabruck. Mit Anwartschaftsvertrag vom 2.Juli 1985 wurde der Klägerin von der beklagten Partei die Einräumung des Wohnungseigentums an der Wohnung Top. Nr. 11, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, Loggia zum See, Abstellplatz Nr. 11 und Bootsliegeplatz Nr. 11... mehr lesen...
Norm: GBG §53 Abs3 WEG 1975 §25 Abs3 WEG 1975 §24a Abs2 WEG 2002 §40 Abs2 WEG 1975 § 25 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 24a gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 24a gültig von 01.01.1985 bis 31... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist aufgrund der zu A 328/82 erlassenen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 28. Dezember 1983 Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter Dr. Gertrud C, geborene D. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ. 4590 Katastralgemeinde Rankweil, auf der sie als Wohnungseigentumsorganisatorin ein Wohnobjekt mit mehreren Wohnungen und Garagen errichtet hat. Dr. Gertrud C schloß am 25. Juli 1980 mit der Beklagt... mehr lesen...
Die Liegenschaft EZ X (u. a. mit dem Grundstück Nr. 109/1) steht im Alleineigentum des Philipp G. Unter COZ 52 ist auf Grund der Vereinbarung vom 18. Oktober 1967 das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Georg G einverleibt. Die Liegenschaft EZ römisch zehn (u. a. mit dem Grundstück Nr. 109/1) steht im Alleineigentum des Philipp G. Unter COZ 52 ist auf Grund der Vereinbarung vom 18. Oktober 1967 das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Georg G einverleibt. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c C1GBG §53 Abs3 ABGB § 364c heute ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: ... mehr lesen...