Begründung: Ob der im
Kopf: dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft sind die Antragstellerin (B-LNR 11) und die am 15. 7. 2010 verstorbenen Margarete H***** (B-LNR 12) als Miteigentümer zu je 91/2730 Anteilen (Eigentümerpartnerschaft) einverleibt. Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W 9 verbunden. Die Antragstellerin begehrte die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft als bücherliche Eigentümerin hinsichtlich B-LNR 11 und als Eig... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs2GBG §53 Abs3
Rechtssatz: Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, muss auch die Vollmacht des für den Liegenschaftseigentümer Einschreitenden den Anforderungen des § 27 Abs 2 GBG entsprechen und das Geburtsdatum des Machthabers (Vertreters, Bevollmächtigten) enthalten. Entscheidungstexte 5 Ob 14/08g Ent... mehr lesen...
Norm: GBG §31 Abs1GBG §53 Abs3WEG 2002 §40 Abs2
Rechtssatz: Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage. Entscheidungstexte 5 Ob 197/07t Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 197/07t Veröff: SZ 2007/167 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §7GBG §31 Abs2GBG §53 Abs1GBG §53 Abs3KO §83 Abs2
Rechtssatz: Die Anwendung des § 31 Abs 2 GBG auf Gesuche um Anmerkung der Rangordnung im Sinne des § 53 Abs 1 GBG ist durch Größenschluß (einer Unterart des Analogieschlusses) geboten, weil nicht einzusehen ist, warum Urkunden, (auch Gesuche um Anmerkung der Rangordnung stellen solche dar), die bloß der Sicherung eines Ranges für eine beabsichtigte Verfügung des Liegenschaftseigentüme... mehr lesen...
Begründung: Die H***** B*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in R***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** R*****. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde - wie sich mittlerweile aus der Eintragung zu TZ 521/91 ergibt - am 4. April 1990 der Konkurs eröffnet (S 16/90 des Kreisgerichtes Leoben). Am 3. 4. 1991 beantragte Dr. Erich H***** als Masseverwalter beim Grundbuchsgericht (zu TZ 434/91) die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußer... mehr lesen...
Norm: GBG §53 Abs3GBG §94 C
Rechtssatz: Die besonderen Kautelen des Grundbuchsverfahrens legen es nahe, den Anwendungsbereich des § 53 Abs 3 GBG teleologisch auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Rangordnungsanmerkung ihren Zweck der Rangsicherung für ein geplantes Verfügungsgeschäft voraussichtlich gar nicht erfüllen kann, weil die Einverleibung des einzutragenden Rechts nach dem Grundbuchsstand ohnehin nicht möglich wäre. ... mehr lesen...
Norm: GBG §53 Abs3
Rechtssatz: Die Unterschrift des Machtgebers auf einer solchen Vollmacht bedarf - wie das Rangordnungsgesuch selbst (§ 53 Abs 3 GBG) - der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Entscheidungstexte 5 Ob 19/91 Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 19/91 5 Ob 134/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 134/95 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist - auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz bezogen - grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 263 KG Seewalchen, Grundbuch Vöcklabruck. Mit Anwartschaftsvertrag vom 2.Juli 1985 wurde der Klägerin von der beklagten Partei die Einräumung des Wohnungseigentums an der Wohnung Top. Nr. 11, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, Loggia zum See, Abstellplatz Nr. 11 und Bootsliegeplatz Nr. 11 zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist aufgrund der zu A 328/82 erlassenen Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 28. Dezember 1983 Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter Dr. Gertrud C, geborene D. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ. 4590 Katastralgemeinde Rankweil, auf der sie als Wohnungseigentumsorganisatorin ein Wohnobjekt mit mehreren Wohnungen und Garagen errichtet hat. Dr. Gertrud C schloß am 25. Juli 1980 mit der Beklagten ... mehr lesen...
Norm: GBG §53 Abs3WEG 1975 §25 Abs3WEG 1975 §24a Abs2WEG 2002 §40 Abs2
Rechtssatz: Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach § 23 Abs 1 WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach § 24 a Abs 2 Satz 2 WEG) erteilt oder die... mehr lesen...
Die Liegenschaft EZ X (u. a. mit dem Grundstück Nr. 109/1) steht im Alleineigentum des Philipp G. Unter COZ 52 ist auf Grund der Vereinbarung vom 18. Oktober 1967 das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Georg G einverleibt. Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß vom 23. Juni 1972 auf Grund des am 21. Juni 1972 eingelangten beglaubigten Gesuches des Liegenschaftseigentümers ob dem ihm zur Gänze hörigen Grundstück Nr. 109/1 Wald die Anmerkung der Rangordnung für die beab... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c C1GBG §53 Abs3
Rechtssatz: Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot hindert die Ranganmerkung nicht sofern nur die spätere grundbücherliche Eintragung des Rechtes unter Inanspruchnahme der erwirkten Rangordnung nicht schon aus anderen Gründen von vorneherein ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 100/73 Entscheidungstext OGH 06.06.1973 5 Ob 100/73 NZ 1974... mehr lesen...