Rechtssatz
Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122786Im RIS seit
06.12.2007Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015