RS OGH 2015/9/25 5Ob197/07t, 5Ob92/15p

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Rechtssatz

Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122786

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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