Norm
GBG §53 Abs3Rechtssatz
Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach § 23 Abs 1 WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach § 24 a Abs 2 Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 WEG im Grundbuch anzumerken.Um Grundlage einer grundbücherlichen Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG sein zu können, muß die Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisators (und - soweit erforderlich - des Liegenschaftseigentümers) auf einer Privaturkunde, in der die Zusage des WEO nach Paragraph 23, Absatz eins, WEG (bzw die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 24, a Absatz 2, Satz 2 WEG) erteilt oder die schon erteilte Zusage (Zustimmung) bestätigt wird, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Muß infolge Verweigerung dieser Beglaubigung Klage auf Einwilligung in die Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG erhoben werden, so ist eine solche Klage auf Verlangen des Wohnungseigentumsbewerbers in analoger Anwendung des Paragraph 25, Absatz 3, WEG im Grundbuch anzumerken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011