Norm
GBG §27 Abs2Rechtssatz
Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, muss auch die Vollmacht des für den Liegenschaftseigentümer Einschreitenden den Anforderungen des § 27 Abs 2 GBG entsprechen und das Geburtsdatum des Machthabers (Vertreters, Bevollmächtigten) enthalten.Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, muss auch die Vollmacht des für den Liegenschaftseigentümer Einschreitenden den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz 2, GBG entsprechen und das Geburtsdatum des Machthabers (Vertreters, Bevollmächtigten) enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123508Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014