RS OGH 2008/4/15 5Ob14/08g, 5Ob144/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2008
beobachten
merken

Norm

GBG §27 Abs2
GBG §53 Abs3

Rechtssatz

Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, muss auch die Vollmacht des für den Liegenschaftseigentümer Einschreitenden den Anforderungen des § 27 Abs 2 GBG entsprechen und das Geburtsdatum des Machthabers (Vertreters, Bevollmächtigten) enthalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/08g
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 14/08g
  • 5 Ob 144/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 144/13g
    Auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123508

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten