Norm: EO §88 Abs2 EO §183 Abs3 EO §237 Abs1GBG §21GBG §72GBG §93Wiener WiederaufbauG §17 EO § 88 heute EO § 88 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 88 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995 ... mehr lesen...
Die Liegenschaft EZ. 97 des Grundbuches Kat.Gem. X. ist dem Adolf und der Olga M. je zur Hälfte zugeschrieben. Die Erteilung des Zuschlages an Dr. Ing. Hans U. ist angemerkt. Ob dieser Liegenschaft ist nach dem Wiener Wiederaufbaugesetz vom 13. Juli 1951, LGBl. f. Wien Nr. 20, ein Pfandrecht im Betrag von 50.000 S für die Stadt Wien vorgemerkt. Die Liegenschaft EZ. 97 des Grundbuches Kat.Gem. römisch zehn. ist dem Adolf und der Olga M. je zur Hälfte zugeschrieben. Die Erteilung des... mehr lesen...
Norm: 3.ABGBTeilnov §75 ABGB §822 EO §379 Abs4 F2GBG §21GBG §24 ABGB § 822 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015 EO § 379 heute EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Parteien auf Zahlung von 15.993.06 S u. a. der Antragsgegnerin die Veräußerung, Belastung und Verpfändung des ihr in dem Nachlaß nach der am 12. April 1948 verstorbenen Leopoldine R. angefallenen Liegenschaftsanteiles an der Liegenschaft EZ. 4 Kat.Gem. W. mit dem Wohnhaus Nr. 4, sowie die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaft EZ. 18 Kat.Gem. Sch., Grundbuch des Bezirksgerichtes ... mehr lesen...
Norm: GBG §21GBG §94 Abs1 Z1 BVvVvG §21
Rechtssatz:
Es ist für den Grundbuchsrichter - abgesehen von den Ausnahmefällen der §§ 23 und 22 GBG - bedeutungslos, ob dem Eingetragenen das Recht auch tatsächlich zusteht. Die Kundmachung des Ausspruches des Vermögensverfalles in der Wiener Zeitung ist nicht als notorisch zu berücksichtigen. Es ist für den Grundbuchsrichter - abgesehen von den Ausnahmefällen der Paragraphen 23 und 22 GBG -... mehr lesen...
Norm: GBG §20 litbGBG §21
Rechtssatz:
Der Grundsatz, daß Eintragungen im Grundbuch nur gegen eine im Grundbuch als dinglich Berechtigte eingetragene Person zulässig sind, wird auch durch § 20 b GBG nicht durchbrochen. Der Grundsatz, daß Eintragungen im Grundbuch nur gegen eine im Grundbuch als dinglich Berechtigte eingetragene Person zulässig sind, wird auch durch Paragraph 20, b GBG nicht durchbrochen.
Entschei... mehr lesen...