Begründung: Die beklagte Partei betreibt einen Schlepplift, der 1986 bescheidmäßig errichtet wurde. Die Standardgeschwindigkeit dieses Lifts, die im Normalfall nicht überschritten wird, beträgt 2,5 m pro Sekunde. Der (technische) Bremsweg erreicht 2,7 m bei Voll- und 3,2 m bei Teillast. Der mittlere Anhalteweg (Bremsweg zuzüglich Reaktionsweg) liegt bei ca 5,7 m; zulässig wäre ein Anhalteweg von 6,5 m. Laut Betriebsvorschrift ist der Schlepplift bei Gefahr im Verzug sofort stillzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23. 1. 1998 benützte der Kläger als Schifahrer nach Kauf einer Liftkarte den Sch*****-Schlepplift in K*****, der von der erstbeklagten Partei betrieben wird, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist. Die Schleppspur weist in Annäherung an die durch zwei Hinweistafeln vorangekündigte Aussteigstelle eine Steigung von etwa 20 % auf. Die Aussteigstelle beginnt 3 m nach der Liftstütze 10 mit einer die Steigung beendenden Geländekante, auf... mehr lesen...
Norm: EKHG §2 EKHG §9 H EKHG §9a EKHG § 2 heute EKHG § 2 gültig ab 01.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004 EKHG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977 EKHG § 9 heute ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte betreibt eine Sommerrodelbahn. Bei einer Bergfahrt verletzte sich der Kläger an der rechten Hand, weil er mit dieser unter den Gleiter griff. Er begehrt vom Beklagten Schmerzengeld in der Höhe von S 40.000,- mit der
Begründung: , der Beklagte habe als Liftbetreiber weder für eine ordentliche Betriebsanleitung noch für besondere Sicherungsmaßnahmen beim Liftbetrieb gesorgt. Der Kläger stellte auch ein Feststellungsbegehren. Der Beklagte beantragte die A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten betreiben am Naßfeld Schilifte, darunter den Schlepplift "Hohe-Höhe", der das Rudniggebiet mit dem Madritschenkopf verbinden. Mit der Behauptung, am 1.April 1983 bei der Benützung des Schleppliftes wegen einer erheblichen Glätte der unzureichend präparierten Schleppspur ausgerutscht, gestürzt und in der Folge durch einen nachfolgenden Schleppliftbenützer - der Schlepplift sei nicht rechtzeitig abgestellt worden - schwer verletzt worden zu sein,... mehr lesen...
Die Klägerin benützte am 26. 2. 1980 einen von der Erstbeklagten betriebenen Schlepplift; die Zweitbeklagte ist deren persönlich haftende Gesellschafterin. Andrea U, die einige Schleppgehänge vor der Klägerin fuhr, kam unweit der Bergstation wegen eines Wadenkrampfes zu Sturz und rutschte gegen die Klägerin, wodurch diese ebenfalls stürzte. In weiterer Folge prallte die Klägerin gegen den Betonsockel einer Liftstütze, wodurch sie schwere Schädelverletzungen erlitt. Die Klägerin ... mehr lesen...
Norm: EKHG §2 Abs1 EKHG §9a EKHG § 2 heute EKHG § 2 gültig ab 01.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2004 EKHG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 30.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977 EKHG § 9a heute ... mehr lesen...
Norm: EKHG §9a EKHG § 9a heute EKHG § 9a gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977
Rechtssatz:
Verschuldenshaftung des Betriebsunternehmers für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, mit umgekehrter Beweislast.
Entscheidungst... mehr lesen...