Entscheidungen zu § 9a EKHG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE OGH 2008/2/14 2Ob14/08k

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Entscheidung | OGH | 14.02.2008

TE OGH 2000/3/16 2Ob59/00s

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Entscheidung | OGH | 16.03.2000

RS OGH 1995/9/14 2Ob13/94, 2Ob93/05y, 2Ob81/16z

Norm: EKHG §2EKHG §9 HEKHG §9a
Rechtssatz: Durch Artikel I des BG vom 14.12.1977, BGBl 676 wurden Schlepplifte in den Anwendungsbereich des EKHG einbezogen. Damit fallen auch Seilbahnanlagen, die im Winter als Schlepplifte und im Sommer als Sessellifte oder wie hier als Aufstiegshilfen für die Benützung einer Sommerrodelbahn betrieben werden, unter die Haftungsbestimmungen des EKHG. Daher haftet der Schleppliftunternehmer grundsätzlich für alle... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.09.1995

TE OGH 1995/9/14 2Ob13/94

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Entscheidung | OGH | 14.09.1995

TE OGH 1986/10/23 8Ob48/86

Entscheidungsgründe: Die Beklagten betreiben am Naßfeld Schilifte, darunter den Schlepplift "Hohe-Höhe", der das Rudniggebiet mit dem Madritschenkopf verbinden. Mit der Behauptung, am 1.April 1983 bei der Benützung des Schleppliftes wegen einer erheblichen Glätte der unzureichend präparierten Schleppspur ausgerutscht, gestürzt und in der Folge durch einen nachfolgenden Schleppliftbenützer - der Schlepplift sei nicht rechtzeitig abgestellt worden - schwer verletzt worden zu sein, b... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 23.10.1986

TE OGH 1984/1/31 2Ob2/84

Die Klägerin benützte am 26. 2. 1980 einen von der Erstbeklagten betriebenen Schlepplift; die Zweitbeklagte ist deren persönlich haftende Gesellschafterin. Andrea U, die einige Schleppgehänge vor der Klägerin fuhr, kam unweit der Bergstation wegen eines Wadenkrampfes zu Sturz und rutschte gegen die Klägerin, wodurch diese ebenfalls stürzte. In weiterer Folge prallte die Klägerin gegen den Betonsockel einer Liftstütze, wodurch sie schwere Schädelverletzungen erlitt. Die Klägerin br... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.01.1984

RS OGH 1984/1/31 2Ob2/84, 8Ob48/86, 1Ob549/92, 2Ob59/00s, 2Ob14/08k

Norm: EKHG §2 Abs1EKHG §9a
Rechtssatz: Schlepplifte sind für den Bereich des EKHG den Eisenbahnen grundsätzlich gleichgestellt und nicht im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs 1 EKHG von der Haftung ausgenommen. § 9a EKHG schränkt die Haftung lediglich dann ein, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergibt. Entscheidungstexte 2 Ob 2/84 Entscheidungstext OGH 3... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.01.1984

RS OGH 1980/6/10 2Ob81/80

Norm: EKHG §9a
Rechtssatz: Verschuldenshaftung des Betriebsunternehmers für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, mit umgekehrter Beweislast. Entscheidungstexte 2 Ob 81/80 Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 81/80 Veröff: ZVR 1981/199 S 117 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS00... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.06.1980

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