Norm
EKHG §2 Abs1Rechtssatz
Schlepplifte sind für den Bereich des EKHG den Eisenbahnen grundsätzlich gleichgestellt und nicht im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs 1 EKHG von der Haftung ausgenommen. § 9a EKHG schränkt die Haftung lediglich dann ein, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergibt.Schlepplifte sind für den Bereich des EKHG den Eisenbahnen grundsätzlich gleichgestellt und nicht im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 2, Absatz eins, EKHG von der Haftung ausgenommen. Paragraph 9 a, EKHG schränkt die Haftung lediglich dann ein, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058084Dokumentnummer
JJR_19840131_OGH0002_0020OB00002_8400000_001