Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StGB §34 Z14;StGB §34 Z15;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §19;
Rechtssatz: Weder der Umstand, dass der Beschuldigte (vergeblich) versucht hat, sofort den Geschädigten, den er persönlich gekannt hat, vom Unfall zu verständigen, noch die Tatsache, dass der Schaden in der Folge beglichen wurde, stellen Milderungsgründe dar, die eine Herab... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StGB §34 Z14;StGB §34 Z15;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §19;
Rechtssatz: Weder der Umstand, dass der Beschuldigte (vergeblich) versucht hat, sofort den Geschädigten, den er persönlich gekannt hat, vom Unfall zu verständigen, noch die Tatsache, dass der Schaden in der Folge beglichen wurde, stellen Milderungsgründe dar, die eine Herab... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StGB §34 Z14;StGB §34 Z15;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §19;
Rechtssatz: Weder der Umstand, dass der Beschuldigte (vergeblich) versucht hat, sofort den Geschädigten, den er persönlich gekannt hat, vom Unfall zu verständigen, noch die Tatsache, dass der Schaden in der Folge beglichen wurde, stellen Milderungsgründe dar, die eine Herab... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z10;VStG §19;
Rechtssatz: Bei den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen geht es darum, eine schuldangemessene und tatangemessene Strafe zu verhängen. Die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse haben dabei - abgesehen von Ausnahmsfällen wie dem Milderungsgrund der drückenden Notlage (§ 34 Z 10 StGB) - außer Bet... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z10;VStG §19;
Rechtssatz: Bei den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen geht es darum, eine schuldangemessene und tatangemessene Strafe zu verhängen. Die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse haben dabei - abgesehen von Ausnahmsfällen wie dem Milderungsgrund der drückenden Notlage (§ 34 Z 10 StGB) - außer Bet... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z2;VStG §19;
Rechtssatz: Haben sogar getilgte Vorstrafen die Unbescholtenheit zur Folge und hindern diese den Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB nicht, so gilt dies erst recht für ein Verhalten, dessen Strafbarkeit nie festgestellt wurde. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Eu... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z2;VStG §19;
Rechtssatz: Haben sogar getilgte Vorstrafen die Unbescholtenheit zur Folge und hindern diese den Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB nicht, so gilt dies erst recht für ein Verhalten, dessen Strafbarkeit nie festgestellt wurde. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Eu... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art130 Abs2;StGB §34 Z2;VStG §19;VwGG §42 Abs2 lita;VwGG §42 Abs2 litc Z3;VwGG §42 Abs2 Z1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Auch dann, wenn Unbescholtenheit vorliegt und sich die Behörde in der Strafbemessung damit nicht auseinander gesetzt hat, führt dies nicht zur Aufhebung des ang... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art130 Abs2;StGB §34 Z2;VStG §19;VwGG §42 Abs2 lita;VwGG §42 Abs2 litc Z3;VwGG §42 Abs2 Z1;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Auch dann, wenn Unbescholtenheit vorliegt und sich die Behörde in der Strafbemessung damit nicht auseinander gesetzt hat, führt dies nicht zur Aufhebung des ang... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z17;VStG §19;
Rechtssatz: Ein Geständnis ist nicht als Milderungsgrund zu werten, wenn der Beschuldigte dieses in der Folge wieder bestreitet. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X07 Im RIS se... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z17;VStG §19;
Rechtssatz: Ein Geständnis ist nicht als Milderungsgrund zu werten, wenn der Beschuldigte dieses in der Folge wieder bestreitet. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985180053.X07 Im RIS se... mehr lesen...