Norm: StGB §23 Abs5StGB §33 Z2StGB §39StGB §73MRK Art6 I
Rechtssatz: Dass ein ausländisches Urteil in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren erging, ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse von jedem Land anzunehmen, das der Konvention beigetreten ist. Entscheidungstexte 12 Os 34/07b Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 34/07b ... mehr lesen...
Norm: StGB §23 Abs5StGB §33 Z2StGB §39StGB §73MRK Art6 I
Rechtssatz: Dass ein ausländisches Urteil in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren erging, ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse von jedem Land anzunehmen, das der Konvention beigetreten ist. Entscheidungstexte 12 Os 34/07b Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 34/07b ... mehr lesen...
Norm: StGB §33 Z2
Rechtssatz: Die Ratio des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB besteht darin, die Tatbegehung trotz einschlägiger Vorbelastung aggravierend zu werten, aus welchem Grund bei der Beurteilung dieses erschwerenden Umstandes auf die zeitliche Relation zwischen der Vorstrafe und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist. Entscheidungstexte 12 Os 119/06a Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §33 Z2
Rechtssatz: Die Ratio des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB besteht darin, die Tatbegehung trotz einschlägiger Vorbelastung aggravierend zu werten, aus welchem Grund bei der Beurteilung dieses erschwerenden Umstandes auf die zeitliche Relation zwischen der Vorstrafe und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist. Entscheidungstexte 12 Os 119/06a Entscheidung... mehr lesen...