Norm
StGB §23 Abs5Rechtssatz
Dass ein ausländisches Urteil in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren erging, ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse von jedem Land anzunehmen, das der Konvention beigetreten ist.Dass ein ausländisches Urteil in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren erging, ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse von jedem Land anzunehmen, das der Konvention beigetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122198Im RIS seit
30.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021