Norm: StGB §233 Abs1 Z1StGB §236
Rechtssatz: In den Tatbestandsvarianten des Beförderns (dritter Fall) und des Besitzens (sechster Fall) ist § 233 Abs 1 Z 1 StGB um jene Fälle teleologisch zu reduzieren, in denen der Täter das nachgemachte oder verfälsche Geld zuvor gutgläubig (iSd § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen hat. Entscheidungstexte 11 Os 46/19b Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten (RIS-Justiz RS0115553; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563) Subsumtionsfreispruch enthält, wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Ralf H***** jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 3 StGB (1) sowie der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (2) schuldig erkan... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CbStGB §142StGB §146StGB §233 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat... mehr lesen...
Gründe: Johann K***** wurde des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Johann K***** wurde des Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 9. Oktober 2003 in Wien nachgemachtes Geld, nämlich 25 Stück 100-Euro-Scheine, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. ... mehr lesen...
Gründe: Der am 1. August 1959 geborene Kellner Gerhard H*** wurde des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB. (1) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG. (2) schuldig erkannt. Der Schuldspruch wegen Betrugs wird von der Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. und vom Angeklagten aus Z. 9 lit. b angefochten. Insoweit liegt dem Angeklagten zur Last, am 28. November 1988 in Enns mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Ka... mehr lesen...
Norm: StGB §233 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wer Falschgeld nicht schon mit dem Vorsatz herstellt, es als echtes Geld in Verkehr zu bringen (§ 232 Abs 1 StGB), ist kein Fälscher und kann daher Täter des § 233 Abs 1 Z 2 StGB sein (so auch Kienapfel im WK § 233 RdZ 19). Entscheidungstexte 13 Os 53/89 Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 53/89 ... mehr lesen...
Norm: StGB §233 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wer Falschgeld nicht schon mit dem Vorsatz herstellt, es als echtes Geld in Verkehr zu bringen (§ 232 Abs 1 StGB), ist kein Fälscher und kann daher Täter des § 233 Abs 1 Z 2 StGB sein (so auch Kienapfel im WK § 233 RdZ 19). Entscheidungstexte 13 Os 53/89 Entscheidungstext OGH 06.07.1989 13 Os 53/89 ... mehr lesen...
Norm: StGB §233 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 233 Abs 1 Z 2 StGB erfaßt auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe der Falsifikate von deren Falschheit Kenntnis hat und sie mit dieser Kenntnis in die Hand eines Arglosen gelangen wissen will. Entscheidungstexte 12 Os 8/88 Entscheidungstext OGH 07.04.1988 12 Os 8/88 Veröff: EvBl 1988/121 S 565 ... mehr lesen...
Norm: StGB §233 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 233 Abs 1 Z 2 StGB erfaßt auch jene Fälle, in welchen der Täter erst im Zeitpunkt der Ausgabe der Falsifikate von deren Falschheit Kenntnis hat und sie mit dieser Kenntnis in die Hand eines Arglosen gelangen wissen will. Entscheidungstexte 12 Os 8/88 Entscheidungstext OGH 07.04.1988 12 Os 8/88 Veröff: EvBl 1988/121 S 565 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Albert M*** 1. des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (A des Schuldspruchs) und 2. des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit b WaffG (B des Schuldspruchs) schuldig erkannt, weil er (zu A) in der Zeit zwischen dem 27.November 1984 und dem 24. Dezember 1984 in Salzburg und an anderen Orten insgesamt ca 89 falsche 100-DM-Noten im Einverständnis mit den abgesondert verfolgten Mittelsmännern Franz A***, Johannes A*** und ... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs2StGB §233 Abs1 Z1
Rechtssatz: Übernehmer (und damit möglicher Täter) im Sinne der §§ 232 Abs 2 und 233 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist jeder, der das Falschgeld von einem Vormann mit dessen Einverständnis in seinen eigenen Gewahrsam überführt; auf wessen Rechnung er es (erstmals oder neuerlich) in Umlauf bringt, ist dabei ohne Belang (vgl SSt 48/77 = EvBl 1978/90; Leukauf-Steininger, Kommentar zu StGB 2.Auflage RN 13 zu § 232... mehr lesen...
Norm: StGB §232 Abs2StGB §233 Abs1 Z1
Rechtssatz: Übernehmer (und damit möglicher Täter) im Sinne der §§ 232 Abs 2 und 233 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ist jeder, der das Falschgeld von einem Vormann mit dessen Einverständnis in seinen eigenen Gewahrsam überführt; auf wessen Rechnung er es (erstmals oder neuerlich) in Umlauf bringt, ist dabei ohne Belang (vgl SSt 48/77 = EvBl 1978/90; Leukauf-Steininger, Kommentar zu StGB 2.Auflage RN 13 zu § 232... mehr lesen...