Norm: StGB §205 Abs2
Rechtssatz: Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken. Entscheidungstexte 12 Os 50/01 Entscheidungstext OGH 18.10.2001 12 Os 50/01 Europea... mehr lesen...
Norm: StGB §83 Abs1StGB §83 Abs2StGB §205 Abs1StGB §205 Abs2
Rechtssatz: Bei der Tatbestandsverwirklichung nach § 205 Abs 1 bzw Abs 2 StGB dem Schändungsopfer zugefügte leichte Verletzungen am Körper sind nicht gesondert nach § 83 Abs 1 bzw Abs 2 StGB zuzurechnen. Entscheidungstexte 12 Os 130/97 Entscheidungstext OGH 11.12.1997 12 Os 130/97 ... mehr lesen...
Norm: StGB §205 Abs2
Rechtssatz: Im Abrasieren der Schamhaare ist Mißbrauch zur Unzucht im Sinn des § 205 Abs 2 StGB gelegen, weil damit intensive Berührungen des (äußeren) Geschlechtsteiles des Opfers zwangsläufig verbunden sind. Entscheidungstexte 11 Os 180/93 Entscheidungstext OGH 18.01.1994 11 Os 180/93 Veröff: EvBl 1994/124 S 595 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Oktober 1987, GZ 5 c E Vr 4668/87-15, wurde der damals 45-jährige Thilo B*** des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in der Zeit von 1984 bis Anfang 1987 in Wien in wiederholten Angriffen ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (neben anderen Angeklagten) der am 30.Dezember 1969 geborene Günther S*** des Vergehens der Schändung nach dem § 205 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 25. September 1985 in Ebersdorf, Bezirk Hartberg, im bewußten Zusammenwirken mit den nachangeführten Mitangeklagten die Maria T***, die wegen Schwachsinns unfähig war, der Einsicht in der Bedeutung der nachangeführten Vorgänge gemäß zu handeln, dadurch zur Unzucht mißbrauchte, daß er... mehr lesen...
Norm: StGB §205 Abs2
Rechtssatz: Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S*** I. des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB, II. des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und III. des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts zu Punkt I des Schuldspruches stellte der Angeklagte am 29. November 1985 seine Subuntermieterin Gertrud G*** zur Rede, weil si... mehr lesen...
Norm: StGB §205 Abs2
Rechtssatz: Der erste Deliktsfall des § 205 Abs 2 StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde. Entscheidungstexte 13 Os 115/77 Entscheidungstext OGH 24.10.1977 13 Os 115/77 Veröff: SSt 48/80 12 Os 5/09s... mehr lesen...