Norm
StGB §205 Abs2Rechtssatz
Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken.Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 205, Absatz 2, StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115883Im RIS seit
17.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011