RS OGH 1987/3/26 12Os8/87, 12Os91/88, 15Os178/00, 12Os50/01, 14Os122/05f, 15Os94/08z, 15Os92/09g, 15

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

StGB §205 Abs2

Rechtssatz

Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen - wenn auch nur leichtgradigen - Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 8/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 8/87
  • 12 Os 91/88
    Entscheidungstext OGH 17.11.1988 12 Os 91/88
    nur: Deliktsobjekt des § 205 (Abs 2) StGB ist unter anderem, wem wegen Schwachsinns die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in sexueller Beziehung abgeht. Letztere fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen über den eigenen Körper in geschlechtlicher Hinsicht zu verfügen und dem an es gestellten Verlangen (nach Duldung unzüchtiger Handlungen) mit freier Entscheidung zu begegnen. (T1)
    Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist; es genügt, dass sie infolge Schwachsinns in einem Maße gestört ist, dass die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit in Bezug auf den Missbrauch zur Unzucht nicht (mehr) vorhanden ist. (T2)
  • 15 Os 178/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 178/00
    Vgl auch; Beisatz: Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird. (T3)
  • 12 Os 50/01
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 12 Os 50/01
    Vgl auch; Beisatz: Die völlige Blindheit des Tatopfers bedingt grundsätzlich dessen Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 205 Abs 2 StGB gegen objektiv vorerst bloß optisch erkennbare, nach dieser Gesetzesstelle tatbildliche Sexualattacken. (T4)
  • 14 Os 122/05f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2006 14 Os 122/05f
    Auch; nur: Die Dispositionsfähigkeit fehlt, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, durch verstandesmäßige Erwägungen dem an es gestellten Verlangen mit freier Entscheidung zu begegnen. (T5)
    Beis wie T2 nur: Nicht erforderlich ist, dass die Willenstätigkeit des Opfers vollständig aufgehoben ist. (T6)
  • 15 Os 94/08z
    Entscheidungstext OGH 21.08.2008 15 Os 94/08z
    Auch; nur T5; Beisatz: Trotz der Anlehnung des Wortlautes an die Bestimmung des § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) ist das objektive Tatbild des zweiten Falles der zitierten Bestimmung bereits dann erfüllt, wenn die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers, etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum, insoweit aufgehoben ist, als es unfähig ist, die Bedeutung des sexuellen Vorgangs zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten. (T7)
  • 15 Os 92/09g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 92/09g
    Auch; nur T5; Beis wie T7; Beis wie T6
  • 15 Os 84/09f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2009 15 Os 84/09f
    Beis wie T2
  • 12 Os 189/09z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 189/09z
    Vgl; Beis wie T7
  • 14 Os 35/15a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 35/15a
    Auch; Beis wie T2
  • 11 Os 108/18v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 108/18v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095091

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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