RS OGH 2009/3/26 13Os115/77, 12Os5/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1977
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Norm

StGB §205 Abs2
  1. StGB § 205 heute
  2. StGB § 205 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 205 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 205 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 205 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004

Rechtssatz

Der erste Deliktsfall des § 205 Abs 2 StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.Der erste Deliktsfall des Paragraph 205, Absatz 2, StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 115/77
    Entscheidungstext OGH 24.10.1977 13 Os 115/77
    Veröff: SSt 48/80
  • RS0095105">12 Os 5/09s
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
    Vgl; Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095105

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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