Norm
StGB §205 Abs2Rechtssatz
Der erste Deliktsfall des § 205 Abs 2 StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.Der erste Deliktsfall des Paragraph 205, Absatz 2, StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095105Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009