RS OGH 1977/10/24 13Os115/77, 12Os5/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §205 Abs2

Rechtssatz

Der erste Deliktsfall des § 205 Abs 2 StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 115/77
    Entscheidungstext OGH 24.10.1977 13 Os 115/77
    Veröff: SSt 48/80
  • 12 Os 5/09s
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
    Vgl; Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095105

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten