Entscheidungsgründe: Der ehemalige Erstkläger (in der Folge immer: Kläger) und sein Sohn, der ehemalige Zweitkläger, schlossen mit dem zuletzt als „S***** HandelsgmbH" bezeichneten Unternehmen (in der Folge: GmbH) 2001 einen Leasingvertrag („Kaufmietvertrag") über einen Mercedes, der im Februar 2002 ausgeliefert wurde. Neben einer Anzahlung leisteten der Kläger und sein Sohn monatlich 653 EUR. Darin waren auch die Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung enthalten, die d... mehr lesen...
Norm: AB GB §1311 IV, KO §69StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 5 KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf4KO §69 Abs2StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Bei Kontrahierung in Kenntnis der Insolvenzreife ist nur das negative Interesse (Vertrauensschaden) ersatzfähig. Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2StGB §159 Abs4 Z2
Rechtssatz: Im Unterschied zu der auf § 159 Abs 1 StGB bezogenen Schadensqualifikation nach Abs 4 Z 1 leg cit ist für jene nach Abs 4 Z 2 leg cit - bei Verwirklichung des Grunddeliktes nach Abs 2 - jener Befriedigungsausfall maßgeblich, der durch die kridaträchtigen Handlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (zusätzlich) verursacht wurde. Der Befriedigungsausfall entspricht in diesem Fall somit nicht ... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 159 Abs 2 StGB verlangt die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und solcherart deren Erkennbarkeit. Entscheidungstexte 12 Os 37/04 Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119790 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch andere Entscheidungen enthaltenden Urteil wurde Helga W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs. 1 und Abs. 2, 12 (zu ergänzen: dritter Fall - vgl. SSt. 50/2) StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Hof am Leithagebirge und in Bruck an der Leitha Bestandteile des Vermögens des Fritz W***** wirklich verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger um einen nicht mehr feststellbaren, 500.000 S übersteigenden Bet... mehr lesen...
Gründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Dipl.Ing. Karl F*** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 2 (iVm § 161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 16.September bis zum 3.Dezember 1987 als Geschäftsführer der "F*** Bau-GesmbH", die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis "des Unternehmens" (gemeint: der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft) die Befriedigung von dessen Glä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden nur KG) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.6.1979 der Konkurs eröffnet, der am 2.2.1983 gemäß § 139 Abs.1 KO aufgehoben wurde. Komplementärgesellschafterin der KG war die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH (im folgenden nur GmbH), über die am 12.9.1979 der Konkurs eröffnet und am 6.12.1979 gemäß § 166 Abs.2 KO aufgehoben wurde. Die Beklagten waren zur Einzelvertr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.März 1940 geborene Konsulent Dr. Gernot P*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 3 (zweiter Fall) und 161 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (Punkt A 1 des Urteilsspruches) sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Punkt A 2 des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Danach liegt ihm zur Last, A 1) in der Zeit ab Spätherbst 1984 bis 22.November 1985... mehr lesen...
Norm: StGB §159 Abs2 Z3
Rechtssatz: Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des § 159 Abs 2 Z 3 StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des § 159 Abs 2 StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unt... mehr lesen...