Norm
AB GB §1311 IV, KO §69Rechtssatz
Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 5 KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (hier: „faktischer" Geschäftsführer), gestützt auf § 159 Abs 2 StGB, analog anzuwenden.Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz 2, StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des Paragraph 69, Absatz 5, KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (hier: „faktischer" Geschäftsführer), gestützt auf Paragraph 159, Absatz 2, StGB, analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124517Im RIS seit
25.03.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2012