RS OGH 2009/2/23 8Ob108/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2009
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Norm

AB GB §1311 IV, KO §69
StGB §159 Abs2
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs 2 StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des § 69 Abs 5 KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (hier: „faktischer" Geschäftsführer), gestützt auf § 159 Abs 2 StGB, analog anzuwenden.Ein „Altgläubiger" kann bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung durch kridaträchtiges Verhalten nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz 2, StGB) lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen. Wegen der gleichartigen Interessenlage, die den Gesetzgeber zur Einführung des Paragraph 69, Absatz 5, KO bewogen hat, ist diese Bestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (hier: „faktischer" Geschäftsführer), gestützt auf Paragraph 159, Absatz 2, StGB, analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124517

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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