RS OGH 2006/6/13 11Os52/05i

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Norm

StGB §159 Abs2
StGB §159 Abs4 Z2

Rechtssatz

Im Unterschied zu der auf § 159 Abs 1 StGB bezogenen Schadensqualifikation nach Abs 4 Z 1 leg cit ist für jene nach Abs 4 Z 2 leg cit - bei Verwirklichung des Grunddeliktes nach Abs 2 - jener Befriedigungsausfall maßgeblich, der durch die kridaträchtigen Handlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (zusätzlich) verursacht wurde. Der Befriedigungsausfall entspricht in diesem Fall somit nicht den Insolvenzverbindlichkeiten, da Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf diese nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten herbeigeführt worden sein muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120942

Dokumentnummer

JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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