RS OGH 1990/1/26 11Os23/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1990
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Norm

StGB §159 Abs2 Z3
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des § 159 Abs 2 Z 3 StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des § 159 Abs 2 StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unter maßgeblicher Kapitalbeteiligung einer Gebietskörperschaft oder um einen aufgegliederten Rechtsträger der öffentlichen Hand handeln muß, so daß die Heranziehung privater Unternehmen nicht genügt.Eine kridaabwehrende Maßnahme durch "andere" im Sinne des Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3, StGB liegt nur bei Veranlassung einschlägiger Sanierungsmaßnahmen durch eine Gebietskörperschaft vor, wobei es sich - in Anbetracht des Charakters des Paragraph 159, Absatz 2, StGB (auch) als Bestimmung zum Schutz der aufgewendeten öffentlichen Mittel - bei den zwischengeschalteten "anderen" um Unternehmensträger mit eigener Rechtspersönlichkeit unter maßgeblicher Kapitalbeteiligung einer Gebietskörperschaft oder um einen aufgegliederten Rechtsträger der öffentlichen Hand handeln muß, so daß die Heranziehung privater Unternehmen nicht genügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095952

Dokumentnummer

JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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