Norm: FinStrG §11FinStrG §33 Abs1SMG §28StGB §105StGB §106StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortg... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §105StGB §216 Abs2
Rechtssatz: Eine Körperverletzung ist im Delikt der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB weder regelmäßig noch typisch enthalten, sodass auch der Unrechtsgehalt der anlässlich einer (Nötigungselemente aufweisenden) Einschüchterung zugefügten Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von der Zuhälterei nicht vollständig miterfasst wird. Darüber hinaus ist bei einer (die Gewaltanwendung als Begehungsmittel nic... mehr lesen...
Norm: RAO §9RL-BA 1977 §2StPO HauptstückIXaStPO §90aStPO §90bStGB §105
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Ein... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §83StGB §105
Rechtssatz: Echte Konkurrenz liegt zwischen Nötigung und einer dadurch hervorgerufenen leichten Körperverletzung vor, während Konsumtion nur bei jenen Delikten gilt, bei denen die schwere Körperverletzung eine Erfolgsqualifikation bildet, was bei Nötigung nicht der Fall ist. Entscheidungstexte 13 Os 43/01 Entscheidungstext OGH 06.06.2001 13 Os 43/01 ... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §105StGB §106StGB §142StGB §143 C
Rechtssatz: 1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität. 2. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. Dies liegt nicht vor, wenn sich die Nötigung gegen eine andere Person als das Raubopfer rich... mehr lesen...
Norm: StGB §105
Rechtssatz: Die Abgabe eines gezielten Schusses mit Tötungsvorsatz schließt dessen gleichzeitige Beurteilung als Gewalthandlung zur Verwirklichung des Versuches der schweren Nötigung aus, weil Nötigung ihrem Wesen nach Willensbeugung und nicht Willensbrechung ist. Entscheidungstexte 15 Os 12/98 Entscheidungstext OGH 12.02.1998 15 Os 12/98 ... mehr lesen...