RS OGH 2025/10/15 15Os50/06a; 11Os49/19v; 15Os99/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenn ein Opfer auch ohne erpresserische Nötigung zur verlangten Leistung bereit ist, fehlt es an der Kausalität zwischen Täterverhalten und Taterfolg, weshalb von einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat auszugehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121420

Im RIS seit

09.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten