RS OGH 2006/11/9 15Os50/06a, 11Os49/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

StGB §15
StGB §144
StGB §202 Abs1

Rechtssatz

Wenn ein Opfer auch ohne erpresserische Nötigung zur verlangten Leistung bereit ist, fehlt es an der Kausalität zwischen Täterverhalten und Taterfolg, weshalb von einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat auszugehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121420

Im RIS seit

09.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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