Gründe: Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Ondrej B***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (2./) und des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (3./) schuldig erkannt. Danach hat er „am 23. Mai 2010 in Graz als unmittelbarer Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter 1./ Dr. Werner S***** dadurch, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gernot T***** des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 2 Z 1 StGB (1.) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er am 19. Jänner 2006 in Jenbach Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gernot T***** des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer ei... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1StGB §105 Abs1StGB §131StGB §142 Abs1 BStGB §201 Abs1StGB §202 Abs1StGB §269
Rechtssatz: Der Einsatz betäubender Mittel ist als Gewalt (auch iSd § 201 Abs 1 StGB idgF) anzusehen. Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, da... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Burhan Al H***** "des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB" (vgl hiezu Schwaighofer in WK2 § 102 Rz 25, Schmoller in Triffterer-Komm § 102 Rz 41) schuldig erkannt, weil er am 9. Jänner 2003 in Innsbruck die am 14. August 1995 geborene Iris F*****, sohin eine unmündige Person, dadurch, dass er sie auf dem Weg zur Volksschule A***** ohne deren Einwil... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurden Adolf Sch*****, Peter G***** und Tawfik Ben Ahmed Ch***** des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (I), Tawfik Ben Ahmed Ch***** überdies des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II/1) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 4 StGB (II/2) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil eines G... mehr lesen...
Norm: StGB §28StGB §102 Abs1
Rechtssatz: In einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führendem Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachbeamte mit einem zugeschliffenen Messer liegt keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Karl B***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 13.Dezember 1996 in Wien im Kundenraum der B*****, Filiale Wien 14, *****, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich die sinngemäßen Äußerungen "Hände hoch" sowie "Geld her, sonst erschieß ich ihn", wobei er mit einer Sonnenbrille maskiert und einer täuschend... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1StGB §102 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ob in einem konkreten Fall tatsächlich durch die Art und Weise des Täterverhaltens der von den Betroffenen ernstzunehmende Eindruck einer Geiselherrschaft durch Bedrohung von Leib und Leben des Tatopfers erzeugt worden ist, ist eine Tatfrage, deren Lösung allerdings dann, wenn Opfer das eigene Kind oder ein sonstiger naher Angehöriger des Täters ist, einer kritischen Sachverhaltsinterpretation b... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1
Rechtssatz: Das Entführen oder sontige Sich-Bemächtigen muß entweder (1.Alternative) ohne Einwilligung des Opfers, aber mit Gewaltanwendungen gegen dieses, oder (2.Alternative) zwar mit Einwilligung des Opfers, aber derart erfolgt sein, daß der Täter diese Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat. Diese verschiedenen Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind rechtlich gleichwertig. Ent... mehr lesen...
Norm: StGB §102 Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Bemächtigen" setzt die Herstellung einer (die Zufügung eines schweren Übels ermöglichenden) physischen Herrschaft des Täters über das Opfer voraus. Maßgebend ist sohin die Errichtung eines solchen Machtverhältnisses, welches den Täter in die Lage versetzt, über Leib und Leben des Opfers zu verfügen. Dem Zeitmoment kommt hiebei nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Februar 1964 geborene Hilfsarbeiter Aleksander A auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 (zu ergänzen: zweiter Fall) StGB, der versuchten erpresserischen Entführung nach § 15, 102 Abs 2 Z 2 StGB und der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die Geschwornen hatten die diesen Schuldsprüchen entsprechenden Hauptfragen 1, 3 und 5 bejaht... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Dezember 1958 geborene (beschäftigungslose) Franz A 1. des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB und 2. des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1 und 143, 2. Fall, StGB schuldig erkannt. Den Geschwornen waren folgende zwei Hauptfragen vorgelegt worden: 1. Hauptfrage I: 'Ist Franz A schuldig, am 24.Oktober 1983 in Grieskirchen im Kundenraum der B Gallspach, Filiale Grieskirchen, sich ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Josef A und Karl B des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; nach Inhalt des Schuldspruchs liegt ihnen zur Last, am 19. Juli 1977 in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken Liane C, nachdem sie deren Einwilligung durch gefährliche Drohung erlangt hatten, indem sie die Genannte - und zwar Josef A dadurch, daß er ihr mit vorgehaltener ... mehr lesen...
Norm: StGB §71StGB §102 Abs1
Rechtssatz: Erpresserische Entführung zählt nicht zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen (VI Abschnitt des StGB). Entscheidungstexte 13 Os 108/78 Entscheidungstext OGH 29.09.1978 13 Os 108/78 Veröff: SSt 49/47 11 Os 147/84 Entscheidungstext OGH 31.10.1984 11 Os 147/84 Beisa... mehr lesen...