RS OGH 1998/6/23 14Os55/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

StGB §28
StGB §102 Abs1

Rechtssatz

In einem (mit Todesdrohung gegen eine Geisel verbundenen) lebensgefährlichen, mehrfachen und zu (in einem Fall sogar schweren) Verletzungen führendem Einstechen auf zwei zu Hilfe eilende, von den entführten Personen verschiedene Justizwachbeamte mit einem zugeschliffenen Messer liegt keine typische, regelmäßig mit erpresserischer Entführung verbundene Begleittat, von der mit Fug angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe sie bei Aufstellung der Strafdrohung des § 102 Abs 1 StGB (ohnehin) mitberücksichtigt. Das für eine Verdrängung schwerer Nötigung unter dem Typus (Scheinkonkurrenztypus) "Konsumtion" erforderliche kriminologische Naheverhältnis ist demnach nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110268

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0140OS00055_9800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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