Rechtssatz
Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in § 102 Abs 2 Z 1 StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in § 102 Abs 1 StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Abs 2 Z 1 StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem § 102 Abs 2 Z 1 StGB zu unterstellenden Sachverhalts bei der Schuldgewichtung nach § 32 StGB als erschwerend zu werten.Richtet sich eine Entführung oder Bemächtigung gegen eine der in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, StGB genannten Personen und wendet der Täter zusätzlich eines der in Paragraph 102, Absatz eins, StGB genannten Tatmittel an, so ist er dennoch nur nach §102 Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu bestrafen (Exklusivität). Die unrechtskonstituierenden Tatmodalitäten des Paragraph 102, Absatz eins, StGB sind jedoch auch im Fall eines lediglich dem Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu unterstellenden Sachverhalts bei der Schuldgewichtung nach Paragraph 32, StGB als erschwerend zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119072Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00037_0400000_002