RS OGH 1989/12/21 12Os154/89, 15Os70/97, 13Os93/06k, 12Os111/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Norm

StGB §102 Abs1

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Bemächtigen" setzt die Herstellung einer (die Zufügung eines schweren Übels ermöglichenden) physischen Herrschaft des Täters über das Opfer voraus. Maßgebend ist sohin die Errichtung eines solchen Machtverhältnisses, welches den Täter in die Lage versetzt, über Leib und Leben des Opfers zu verfügen. Dem Zeitmoment kommt hiebei nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel gar nicht geeignet sein wird, beim Opfer und beim Dritten den Eindruck einer ernst zu nehmenden, sich die Entscheidung über Leib und Leben anmaßenden Geiselherrschaft zu erwecken.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 154/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 12 Os 154/89
    Veröff: EvBl 1990/86 S 376
  • 15 Os 70/97
    Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Os 70/97
    Beisatz: Mit Ablehnung der Rechtsansicht Bertel/Schwaighofer (BT I § 102 Rz 5 und 6) und Schwaighofer (WK § 102 Rz 9). (T1); Beisatz: Dem Zeitmoment kommt daher unabhängig vom Zusammenhang mit dem Eindruck des Opfers oder eines Dritten keine eigenständige Bedeutung zu. (T2)
  • 13 Os 93/06k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 93/06k
    Auch; nur: Dem Zeitmoment kommt hiebei nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel gar nicht geeignet sein wird, beim Opfer und beim Dritten den Eindruck einer ernst zu nehmenden, sich die Entscheidung über Leib und Leben anmaßenden Geiselherrschaft zu erwecken. (T3)
  • 12 Os 111/19v
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 111/19v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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