Norm
StGB §102 Abs1Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Bemächtigen" setzt die Herstellung einer (die Zufügung eines schweren Übels ermöglichenden) physischen Herrschaft des Täters über das Opfer voraus. Maßgebend ist sohin die Errichtung eines solchen Machtverhältnisses, welches den Täter in die Lage versetzt, über Leib und Leben des Opfers zu verfügen. Dem Zeitmoment kommt hiebei nur insofern Bedeutung zu, als ein bloß kurzfristiges und flüchtiges Festhalten in der Regel gar nicht geeignet sein wird, beim Opfer und beim Dritten den Eindruck einer ernst zu nehmenden, sich die Entscheidung über Leib und Leben anmaßenden Geiselherrschaft zu erwecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019