Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Berufungsbescheides folgender unstrittige Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hatte bei der Gemeinde Altmünster ungestempelt eine Eingabe folgenden Wortlautes überreicht: "Ich ersuche zum Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 OÖ GVG 1994 der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden gegenüber, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, um Ausstellung einer Widmungsb... mehr lesen...
Index: L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr OberösterreichL80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanOberösterreich32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z8;GVG OÖ 1994 §2 Abs1;GVG OÖ 1994 §2 Abs2 Z1;ROG OÖ 1994 §21;
Rechtssatz: Aus § 2 Abs 2 Z 1 OÖ GVG 1994 ergibt sich (iZm der Definition des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücks in... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Oberstudienrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle war im Schuljahr 1991/92 das Wirtschaftskundliche Bundesrealgymnasium in X. Mit Eingabe vom 18. Dezember 1992 begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit der Abgeltung VON FAHRTKOSTEN zu "den dislozierten Klassen" nach Y. Mit Bescheid des Landesschulrates vom 17. Juni 1993 wurde wie folgt abgesprochen: "Es wir... mehr lesen...
Index: 63/05 Reisegebührenvorschrift
Norm: RGV 1955 §2 Abs1;RGV 1955 §2 Abs2;RGV 1955 §2 Abs5;RGV 1955 §73; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/02/18 93/12/0268 2 Stammrechtssatz Bei einer dislozierten Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes der Stammdienststelle gelegen ist, ist iSd RGV dem örtlichen Aspekt eine größere Bedeutung zuzumessen als dem organisatorischen Aspekt. ... mehr lesen...
Index: GrundverkehrL67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
Norm: GVG NÖ 1973 §2 Abs2
Rechtssatz: Im Verhältnis zu Staatsangehörigen der Niederlande stehen nunmehr keine staatsvertraglichen Verpflichtungen der Anwendung des NÖ GVG entgegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986020176.X01 Im RIS seit 28.07.2020 ... mehr lesen...