Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs4;
Rechtssatz: Ergibt ein Verfahren, daß für alle in Betracht kommenden Landeslehrer die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, dann greift der Versetzungsschutz nach § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht, fehlt es doch in diesem Fall an einem anderen geeigneten Beamten, bei dem die Versetzung nicht zu einem wesentlichen wirtschaftli... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/03 Landeslehrer
Norm: GehG 1956 §12 Abs1;LDG 1984 §19 Abs4;
Rechtssatz: Der im § 19 Abs 4 LDG 1984 verwendete Begriff "Dienstalter" ist inhaltlich mit der bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages festgestellten, für die Vorrückung maßgebenden Zeit ident. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120236.X07 Im RIS... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Berufsschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 LDG 1984 von Amts wegen unter Aufhebung seiner derzeitigen Zuweisung zur gewerblichen Berufsschule X ab Beginn des Schuljahres 1991/92 an die gewerbliche Berufsschule Y versetzt. Dies wurde nach eingehender Darstellung der an der gewerblichen Berufsschule X stattgefundenen Vorfälle, in die der Beschw... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs4;
Rechtssatz: Nach § 19 Abs4 LDG 1984 ist das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies - grundsätzlich - zulassen, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014). Europ... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs4;
Rechtssatz: § 19 Abs 4 LDG 1984 setzt voraus, daß die Versetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Lehrers entfallen kann, weil ein anderer geeigneter Lehrer, für den die Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Eine solche Auswahl ist aber von vornherein dann nicht gegeben, wenn das wichtige dienstliche Interesse... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs4;LDG 1984 §40 Abs2;
Rechtssatz: Die Ermöglichung einer Nebenbeschäftigung stellt kein beachtliches Kriterium iSd § 19 Abs 4 LDG dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987120073.X03 Im RIS seit 27.06.2006 mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs4;
Rechtssatz: Ob der Bedarf an der Schule, an die versetzt wurde, erst durch die Versetzung eines anderen Lehrers geschaffen wurde und ob andere weniger betroffene Lehrer vorhanden sind, ist nur nach Maßgabe des § 19 Abs 4 zweiter Satz LDG 1984 von Bedeutung. Die Unzulässigkeit einer Versetzung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass beide Tatbestandselemente kumu... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs4;
Rechtssatz: Für den Anwendungsbereich des § 19 Abs 4 erster Satz LDG 1984 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters des versetzten Lehrers nicht auf andere Landeslehrer Bedacht zu nehmen, sondern nur das absolute Dienstalter bei der Ermessensübung zu berücksichtigen, sofern nicht bei der Unterlassung einer Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären.... mehr lesen...
Index: 64/03 Landeslehrer
Norm: LDG 1984 §19 Abs4;
Rechtssatz: "Dienstliche Interessen" im Zusammenhang mit der Versetzung stellen insofern einen für die Ermessensübung maßgebenden Sinn des Gesetzes zum Ausdruck bringenden Umstand dar, als ihre Gefährdung die Behörde berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (Hinweis E 12.11.1980, 663... mehr lesen...